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a-z:merkzeichen-g [11.10.2026 14:51] – [Argumentationsansätze] svena-z:merkzeichen-g [16.10.2026 16:31] (aktuell) – [Zusammenfassung] sven
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 Allerdings ist es nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Das Gesetz fordert, dass Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein muss und diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränkt. Allerdings ist es nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Das Gesetz fordert, dass Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein muss und diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränkt.
  
-Es muss nachgewiesen werden, dass sich aus der Krankheit bzw. dem Leiden eine "Geh-Funktionsstörung"  +Es muss nachgewiesen werden, dass sich aus der Krankheit bzw. dem Leiden eine "Geh-Funktionsstörung"  ergibt und dass aus der "Geh-Funktionsstörung" sich eine Unzumutbarkeit bezüglich der Wegstrecken ergibt.  
-ergibt und dass aus der "Geh-Funktionsstörung" sich eine Unzumutbarkeit bezüglich der Wegstrecken ergibt.+ 
 +Alter oder fehlende Kondition reichen alleine nicht. 
  
 Die so genanten Regelbeispiele definieren für einige Krankheiten, wann die Voraussetzungen für das Merkzeichen G vorliegen. Die so genanten Regelbeispiele definieren für einige Krankheiten, wann die Voraussetzungen für das Merkzeichen G vorliegen.
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 Das Merkzeichen B setzt voraus, dass die betroffene Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Kann sie öffentliche Verkehrsmittel mithilfe eines Rollators oder Rollstuhls ohne solche Unterstützung benutzen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf das Merkzeichen B. Daran ändert auch die Anerkennung des Merkzeichens G wegen einer psychischen Erkrankung nichts. Das Merkzeichen B setzt voraus, dass die betroffene Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Kann sie öffentliche Verkehrsmittel mithilfe eines Rollators oder Rollstuhls ohne solche Unterstützung benutzen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf das Merkzeichen B. Daran ändert auch die Anerkennung des Merkzeichens G wegen einer psychischen Erkrankung nichts.
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 +__[[https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/2026_06_11_B_09_SB_01_25_R.html|Bundessozialgericht Urteil vom 11.06.2026, B 9 SB 1/25 R]]__
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 +Das Merkzeichen G steht auch schwerbehinderten Menschen zu, deren Gehfähigkeit aufgrund von Behinderungen erheblich eingeschränkt ist, die nicht ausdrücklich als Regelfälle in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) aufgeführt sind.
 +\\ \\
 +Maßgeblich ist, ob die Betroffenen behinderungsbedingt eine Wegstrecke von etwa 2 Kilometern innerhalb von 30 Minuten nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen können.
 +\\ \\
 +Bei mehreren zusammenwirkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Gesamtauswirkung auf die Gehfähigkeit entscheidend; welchen Anteil die einzelnen Behinderungen daran haben, ist unerheblich.
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