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a-z:mobilitaets_hilfen [28.09.2026 09:26] – svena-z:mobilitaets_hilfen [15.10.2026 16:18] (aktuell) – [Verordnung] sven
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 +===== Voraussetzungen für die Kostenübernahme (gesetzliche Krankenkasse) =====
  
-#@VGWORT_HTML~vg02,c7a6f7dd557f4c3d81084314f224792e~@#+Die Kostenübernahme für Mobilitätshilfen durch die gesetzliche Krankenkasse richtet sich insbesondere nach [[law:sgb_5:33|§ 33 SGB V]] in Verbindung mit [[law:sgb_9:47|§ 47 SGB IX]]. Ein wesentliches Kriterium ist dabei das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs. Darunter versteht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Möglichkeit, sich im Umfeld der eigenen Wohnung fortzubewegen und wesentliche Alltagsgeschäfte sowie Wege zur Gesunderhaltung zurückzulegen.
  
-Die folgenden Hinweise werden automatisiert aus der gepflegten Ergänzungstabelle eingefügt. Urteile und Fundstellen betreffen konkrete Einzelfälle; ihre Übertragbarkeit muss anhand von Sachverhalt, Instanz und aktuellem Recht geprüft werden.+Das BSG hat mit [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=18.04.2024&Aktenzeichen=B%203%20KR%2013/22%20R|Urteil vom 18.04.2024 (B 3 KR 13/22 R)]] klargestellt, dass der Nahbereich nicht auf eine pauschal festgelegte Entfernung begrenzt ist. Entscheidend sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten und die Entfernungen zu wesentlichen Versorgungs- und Gesundheitseinrichtungen. Auch größere Entfernungen können zum Nahbereich gehören. Aus Mobilitätshilfen mit einer höheren Geschwindigkeit oder größeren Reichweite stehen einer Kostenübernahme nicht entgegen, wenn nur so eine Erschließung des Nahbereichs mit eigener Körperkraft möglich ist. 
 + 
 +Bei Anträgen an die gesetzliche Krankenkasse sollte die medizinische Notwendigkeit der Mobilitätshilfe für die Erschließung des Nahbereichs im Mittelpunkt stehen. Die Transportierbarkeit in einem privaten Auto ist dagegen grundsätzlich keine ausreichende Begründung für die Kostenübernahme (siehe [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=26.03.2003&Aktenzeichen=B%203%20KR%2023/02%20R|BSG, Urteil vom 26.03.2003, B 3 KR 23/02 R]]). Die Argumentation sollte nicht sein, dass ein faltbarer Rollstuhl notwendig ist, da dieser besser in den Kofferraum passen würde.  
 +Argumente könnten sein, dass die Faltbarkeit medizinisch notwendig ist oder dass der Rollstuhl nur zusammengeklappt in die Wohnung oder in den Flur passt. 
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 +Für eine Hebeeinrichtung zum Verladen eines Rollstuhls in ein Auto ist die gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich nicht zuständig. Eine Kostenübernahme kann jedoch durch andere [[kostentraeger|Rehabilitationsträger]] infrage kommen, beispielsweise im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe nach [[law:sgb_9:113|§ 113 SGB IX]] in Verbindung mit [[law:sgb_9:114|§ 114 SGB IX]] und [[law:sgb_9:83|§ 83 SGB IX]] oder im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen müssen individuell geprüft werden. 
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 +#@VGWORT_HTML~vg02,c7a6f7dd557f4c3d81084314f224792e~@#
  
 ==== Weitere Information ==== ==== Weitere Information ====