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 ====== Rechtsweg im Sozialrecht ====== ====== Rechtsweg im Sozialrecht ======
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 Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch richtet sich an den Sozialleistungsträger, der den Bescheid erlassen hat. Im Widerspruchsverfahren überprüft der Sozialleistungsträger seine Entscheidung erneut. Hält er den Widerspruch für begründet, erlässt er einen Abhilfebescheid und gewährt die beantragte Leistung. Wird der Widerspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen, folgt ein weiterer ablehnender Bescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch richtet sich an den Sozialleistungsträger, der den Bescheid erlassen hat. Im Widerspruchsverfahren überprüft der Sozialleistungsträger seine Entscheidung erneut. Hält er den Widerspruch für begründet, erlässt er einen Abhilfebescheid und gewährt die beantragte Leistung. Wird der Widerspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen, folgt ein weiterer ablehnender Bescheid.
  
-⇒ Hauptartikel: [[.:sozialrecht:widerspruch|]]+⇒ Hauptartikel: [[widerspruch|]]
  
 ====== Klage vor dem Sozialgericht ====== ====== Klage vor dem Sozialgericht ======
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 Die Statistik zeigt, dass das Verfahren häufig durch einen Vergleich oder ein Anerkenntnis des Sozialleistungsträgers beendet wird. Die Statistik zeigt, dass das Verfahren häufig durch einen Vergleich oder ein Anerkenntnis des Sozialleistungsträgers beendet wird.
  
-⇒ Hauptartikel: [[.:sozialrecht:klage|]]+⇒ Hauptartikel: [[klage|]]
 ====== Berufung zum Landessozialgericht ====== ====== Berufung zum Landessozialgericht ======
 Ist das Urteil des Sozialgerichts ganz oder teilweise negativ, kann unter bestimmten Voraussetzungen Berufung beim Landessozialgericht eingelegt werden. Eine Berufung ist möglich, wenn über mehr als 750 Euro gestritten wird oder wenn das Sozialgericht die Berufung im Urteil ausdrücklich zugelassen hat. Eine Zulassung erfolgt insbesondere dann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe abweicht oder wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Wird die Berufung nicht zugelassen, besteht die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Ist das Urteil des Sozialgerichts ganz oder teilweise negativ, kann unter bestimmten Voraussetzungen Berufung beim Landessozialgericht eingelegt werden. Eine Berufung ist möglich, wenn über mehr als 750 Euro gestritten wird oder wenn das Sozialgericht die Berufung im Urteil ausdrücklich zugelassen hat. Eine Zulassung erfolgt insbesondere dann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe abweicht oder wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Wird die Berufung nicht zugelassen, besteht die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden.