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a-z:teilwiderspruch-beschraenkte-klage [25.09.2026 14:18] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1a-z:teilwiderspruch-beschraenkte-klage [28.09.2026 14:07] (aktuell) – sven
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 ~~META: ~~META:
 portals = portal:erwerbsminderungsrente;portal:schwerbehinderung;portal:pflegegrad;portal:reha portals = portal:erwerbsminderungsrente;portal:schwerbehinderung;portal:pflegegrad;portal:reha
 +&az_titles = Teilwiderspruch und beschränkte Klage im Sozialrecht;Sozialrecht, Teilwiderspruch und beschränkte Klage
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 # Teilwiderspruch und beschränkte Klage im Sozialrecht # Teilwiderspruch und beschränkte Klage im Sozialrecht
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 ## Teilwiderspruch ## Teilwiderspruch
  
-Der Widerspruch eröffnet das Vorverfahren nach den [§§ 83 ff. SGG](c). Er kann auf eine abtrennbare Regelung des Bescheids beschränkt werden.+Der Widerspruch eröffnet das Vorverfahren nach den [§§ 83 ff. SGG](law:sgg:83). Er kann auf eine abtrennbare Regelung des Bescheids beschränkt werden.
  
 Beispiel: Ein Bescheid stellt einen GdB von 70 fest und lehnt die Merkzeichen G und B. Die betroffene Person kann z.B. gegen die Ablehnung des Merkzeichens G Widerspruch einlegen. Der GdB und die Entscheidung zum Merkzeichen B werden dann nicht angegriffen. Beispiel: Ein Bescheid stellt einen GdB von 70 fest und lehnt die Merkzeichen G und B. Die betroffene Person kann z.B. gegen die Ablehnung des Merkzeichens G Widerspruch einlegen. Der GdB und die Entscheidung zum Merkzeichen B werden dann nicht angegriffen.
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 Eine Beschränkung kann folgende Folgen haben: Eine Beschränkung kann folgende Folgen haben:
  
-  1. Nur der bezeichnete Teil des Bescheids wird überprüft. +  * Nur der bezeichnete Teil des Bescheids wird überprüft. 
-  2. Die übrigen selbständigen Regelungen werden nach Fristablauf bestandskräftig. +  * Die übrigen selbständigen Regelungen werden nach Fristablauf bestandskräftig. 
-  3. Die Bindungswirkung des [§ 77 SGG](law:sgg:77) gilt auch für das Sozialgericht. +   * Die Bindungswirkung des [§ 77 SGG](law:sgg:77) gilt auch für das Sozialgericht. 
-  4. Das Gericht darf den bestandskräftigen Teil nicht mehr inhaltlich oder medizinisch prüfen. +  * Das Gericht darf den bestandskräftigen Teil nicht mehr inhaltlich oder medizinisch prüfen. 
-  5. Eine spätere Klageerweiterung hilft grundsätzlich nicht, wenn die ursprüngliche Klagefrist bereits abgelaufen ist.+  * Eine spätere Klageerweiterung hilft grundsätzlich nicht, wenn die ursprüngliche Klagefrist bereits abgelaufen ist.
  
 Eine bestandskräftige Ablehnung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens nach [§ 44 SGB X](law:sgb_10:44) werden. Dieses bildet jedoch ein neues Verwaltungsverfahren und erweitert nicht automatisch das bereits laufende Klageverfahren. Eine bestandskräftige Ablehnung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens nach [§ 44 SGB X](law:sgb_10:44) werden. Dieses bildet jedoch ein neues Verwaltungsverfahren und erweitert nicht automatisch das bereits laufende Klageverfahren.
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 ## Rechtsprechung ## Rechtsprechung
  
-Das Bundessozialgericht hat die Höhe des GdB und die Feststellung eines Merkzeichens ausdrücklich als mehrere eigenständige Streitgegenstände im Sinne einer objektiven Klagehäufung bezeichnet.+Das Bundessozialgericht hat die Höhe des GdB und die Feststellung eines Merkzeichens ausdrücklich als mehrere eigenständige Streitgegenstände im Sinne einer objektiven Klagehäufung bezeichnet: 
 +  * BSG, Beschluss vom 21.01.2025 – B 9 SB 39/24 B, Rn. 4, [NWB-Datenbank](https://datenbank.nwb.de/Dokument/1062900/). 
 +  * LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2026 – L 8 SB 3265/25 [Landesrecht BW](https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001649515)
  
-## Einzelnachweise 
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-1. BSG, Beschluss vom 21.01.2025 – B 9 SB 39/24 B, Rn. 4, [NWB-Datenbank](https://datenbank.nwb.de/Dokument/1062900/). 
-2. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2026 – L 8 SB 3265/25, ECLI:DE:LSGBW:2026:0320.L8SB3265.25.00. 
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-> **Hinweis:** Dieser Artikel bietet eine allgemeine Darstellung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.