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Akteneinsicht und Auskunftsrechte
Das Recht, seine persönlichen Daten einzusehen, steht in verschiedenen Gesetzen. Je nach Situation hat man unterschiedliche Rechte.
Hier sind die wichtigsten Möglichkeiten erklärt.
Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X
Nach § 25 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) haben Personen in einem Verwaltungsverfahren das Recht, ihre Akten einzusehen.
Diese Regelung gilt besonders im Sozialrecht (z.B. bei Schwerbehinderung, Erwerbsminderungsrente, Medizinischer Dienst usw.).
Die Akteneinsicht findet meistens in den Räumen der Behörde statt. Man kann aber auch die Behörde bitten, die Unterlagen zu schicken. Rechtsanwälte bekommen die Akten normalerweise in ihr Büro gesendet. Beispieltext für eine Akteneinsicht
In besonderen Ausnahmefällen können Unterlagen nach § 25 Abs. 2 SGB X von einem Arzt oder einem Behördenmitarbeiter erklärt werden. Das kann nötig sein, wenn durch das Lesen der Unterlagen gesundheitliche Probleme entstehen könnten (z.B. Retraumatisierung oder Selbstverletzung). Auch in diesem Fall hat man das Recht auf alle Unterlagen.
Nach § 25 Abs. 5 SGB X „können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst machen oder sich Kopien von der Behörde geben lassen“. Für Kopien kann die Behörde normalerweise 50 Cent pro Seite verlangen. Man darf in der Regel auch Fotos der Seiten, z.B. mit dem Handy, machen.
Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Nach Art. 15 DSGVO hat jeder das Recht auf Auskunft von den Stellen, die persönliche Daten verarbeiten.
Dieser Anspruch gilt nicht nur für öffentliche Stellen, sondern auch für Unternehmen, Krankenhäuser oder Versicherungen.
Die Auskunft umfasst:
- die verarbeiteten persönlichen Daten,
- den Zweck der Verarbeitung,
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern,
- die Speicherdauer,
- sowie das Recht auf eine Kopie der Daten.
Die Auskunft ist in der Regel kostenlos und muss innerhalb eines Monats gegeben werden.
Ein Generator für Auskunftsersuchen ist hier zu finden]].
Akteneinsicht bei Ärzten nach § 630g BGB
Im medizinischen Bereich regelt § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Recht von Patienten auf Einsicht in ihre Patientenakte. Dieses Recht gilt unabhängig von der Behandlung und bezieht sich auf alle Unterlagen, die während der Behandlung gesammelt wurden.
Die Einsicht kann manchmal verweigert oder eingeschränkt werden, z.B. aus therapeutischen Gründen. Außerdem kann der Arzt für Kopien der Akte eine angemessene Gebühr verlangen.
Wenn ein Arzt sich weigert, kann man ihm den entsprechenden Artikel aus dem Ärzteblatt schicken.
Falls das nicht hilft, kann man eine Beschwerde bei der zuständigen Ärztekammer einreichen.
Gegenüberstellungen
Akteneinsicht vs. DSGVO-Auskunft
Für einen Vergleich von Akteneinsicht und Auskunftsrecht nach DSGVO schauen Sie bitte auf diesen Artikel.
DSGVO-Auskunft vs. § 630g BGB
§ 630g BGB hat spezielle Regeln für medizinische Behandlungen. Art. 15 DSGVO bietet jedoch oft umfassendere und kostenlose Zugang zu den Daten:
Nach DSGVO hat man das Recht auf eine kostenlose Kopie der Daten.
Die Einsicht beschränkt sich nicht nur auf die Patientenakte, sondern gilt für alle verarbeiteten Gesundheitsdaten.
Deshalb kann es sinnvoll sein, sich im medizinischen Bereich auf Art. 15 DSGVO zu berufen, um eine vollständige und kostenfreie Auskunft zu bekommen, besonders wenn digitale Daten, Laborwerte oder andere Notizen angefragt werden sollen.