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Klage (Sozialrecht)
Wenn man mit einer Entscheidung im Sozialrecht nicht einverstanden ist, kann man nach dem Widerspruch eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Man muss die Klage innerhalb eines Monats nach dem Erhalt des Widerspruchsbescheids einreichen. Wichtig ist § 87 Sozialgerichtsgesetz. Die Frist beginnt, wenn der Widerspruchsbescheid richtig bekannt gegeben wird. Nach dieser Frist kann man in der Regel keine Klage mehr einreichen.
Klagen vor dem Sozialgericht sind meistens kostenlos. Man braucht keinen Anwalt. Viele Sozialgerichte bieten Musterklagen an, wie z.B. Hessen oder Lüneburg.
Aufgrund der schwierigen medizinischen und sozialrechtlichen Fragen bei ME/CFS ist es oft hilfreich, eine fachkundige Person um Hilfe zu bitten.
⇒ Hauptartikel Rechtsschutz und Kosten
Klage einreichen
In der Klageschrift müssen der vollständige Name und die Adresse der klagenden Person stehen. Außerdem muss der Beklagte genau genannt werden, wie z.B. die zuständige Stadt, der Landkreis, die Deutsche Rentenversicherung oder das Jobcenter. Es muss klar gesagt werden, was man mit der Klage erreichen will. In der Regel möchte man, dass ein Bescheid aufgehoben oder geändert wird. Man kann auch beantragen, eine konkrete Leistung zu erhalten, wie z.B. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder einen höheren Grad der Behinderung. Wenn man Geld verlangt, muss angegeben werden, ab wann oder für welchen Zeitraum man es will.
Der Klage müssen mindestens der Bescheid, der Widerspruch und der Widerspruchsbescheid beigefügt werden. Außerdem sollte man alle wichtigen medizinischen Nachweise mit einreichen, wie z.B. Arztberichte, Gutachten und Krankenhausberichte.
Man sollte der Klageschrift und allen anderen Dokumenten auch Abschriften für den Beklagten beilegen. Die Klage muss Ort und Datum haben und von Hand unterschrieben sein.
Eine Einreichung per E-Mail ist nicht erlaubt. Klagen oder Anträge, die per E-Mail geschickt werden, sind ungültig und werden nicht berücksichtigt. Man kann die Klage über „Mein Justizpostfach“, per Post oder persönlich beim zuständigen Sozialgericht einreichen.
Ablauf des sozialgerichtlichen Verfahrens
Im sozialgerichtlichen Verfahren ist das Gericht verpflichtet, die Dinge selbst zu klären. Das nennt man Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht muss Beweise sammeln, nicht nur auf Anträge der beteiligten Personen warten. Es kann eigene medizinische Unterlagen anfordern und Gutachten einholen.
In Fällen, die medizinische Fragen betreffen, wird oft ein Gutachten von einem Sachverständigen eingeholt. Dieser schaut sich die klagende Person an und bewertet die gesundheitlichen Probleme, die wichtig für die Rechtsfrage sind, z.B. die Arbeitsfähigkeit oder den Grad der Behinderung. Die Qualität des Gutachtens ist oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.
Nach § 109 Sozialgerichtsgesetz kann man ein Zweitgutachten anfordern. Der Kläger kann dafür einen bestimmten Gutachter benennen. Dieser Gutachter wird vom Kläger bezahlt und die Kosten liegen zwischen 2.000 und 5.000 €.
Wenn das Gerichtsgutachten positiv für die klagende Person ausfällt, erkennt die Behörde oder Krankenkasse oft an. In anderen Fällen wird ein Vergleich geschlossen, der eine einvernehmliche Regelung beinhaltet. Ein Vergleich kann zum Beispiel die Anerkennung eines bestimmten Grades der Behinderung oder einer zeitlich befristeten Erwerbsminderungsrente umfassen.
Wenn es keinen Vergleich gibt, findet normalerweise eine mündliche Verhandlung statt. Dort besprechen die Beteiligten die Fakten und das Recht. Beide Seiten haben die Möglichkeit, ihre Meinung zu sagen. Das Gericht kann Fragen stellen und versuchen, eine Einigung zu erreichen.
Nach der mündlichen Verhandlung wird in der Regel das Urteil verkündet. Gegen dieses Urteil kann man unter bestimmten Bedingungen Berufung einlegen. Siehe Rechtsweg im Sozialrecht