Zum Hauptinhalt springen

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

law:sgb_10:66 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_10:66 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 64: Zeile 64:
  
 <wrap #abs_5 /> <wrap #abs_5 />
-(5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_10:66#abs_5_1|1]]</sub> Bei einer Vollstreckung nach Absatz 4 besteht keine Pflicht zur +(5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_10:66#abs_5_1|1]]</sub> Bei einer Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt, der zu einer 
-Nutzung der mit Rechtsverordnung nach § 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6 +Geldleistung verpflichtet, kann in den Fällen des Absatzes 4 an die 
-und § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung eingeführten Formulare.+Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung der Vollstreckungsauftrag oder 
 +der Vollstreckungsantrag an das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan 
 +treten. <sub><wrap #abs_5_2 />[[law:sgb_10:66#abs_5_2|2]]</sub>Der Vollstreckungsauftrag und der Vollstreckungsantrag müssen 
 +im Fall des Satzes 1 enthalten: 
 + 
 +1.  die Bezeichnung des Vollstreckungsgläubigers, 
 + 
 + 
 +2.  die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners, 
 + 
 + 
 +3.  die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe 
 +der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens, 
 + 
 + 
 +4.  die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung, 
 + 
 + 
 +5.  die Angabe, dass der Vollstreckungsschuldner fristgerecht gemahnt 
 +worden ist oder dass die Mahnung unterbleiben konnte, und 
 + 
 + 
 +6.  die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder 
 +dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfällt. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_5_3 />[[law:sgb_10:66#abs_5_3|3]]</sub>Der Vollstreckungsauftrag und der Vollstreckungsantrag müssen dem 
 +Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt werden. 
 + 
 +<wrap #abs_6 /> 
 +(6)<sub><wrap #abs_6_1 />[[law:sgb_10:66#abs_6_1|1]]</sub> Bei einer Vollstreckung nach Absatz 4 besteht keine Pflicht zur 
 +Nutzung der mit Rechtsverordnung nach 
 +§ 753              Absatz 3, § 758a Absatz 6 und § 829 Absatz 4 der 
 +Zivilprozessordnung eingeführten Formulare. <sub><wrap #abs_6_2 />[[law:sgb_10:66#abs_6_2|2]]</sub>Der Vollstreckungsauftrag 
 +und der Vollstreckungsantrag sind beim jeweils zuständigen 
 +Vollstreckungsorgan als elektronisches Dokument einzureichen. <sub><wrap #abs_6_3 />[[law:sgb_10:66#abs_6_3|3]]</sub>Die 
 +§§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe 
 +anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 
 +Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 73 Absatz 2 
 +Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Rechtsanwälte und die in 
 +§ 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes 
 +Genannten treten.