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-2.  für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder in +2.  für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 und 7 des Aufenthaltsgesetzes 
-§ 11 Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU bezeichneten +bezeichneten Mitteilungspflichten,
-Mitteilungspflichten,+