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law:sgb_11:20 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_11:20 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-2a. <sub><wrap #abs_1_5 />[[law:sgb_11:20#abs_1_5|5]]</sub>Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 +2a. <sub><wrap #abs_1_5 />[[law:sgb_11:20#abs_1_5|5]]</sub>Personen in der Zeit, für die sie Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 
-des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug +1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die 
-der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung +zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die 
-zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese +Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, 
-Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 +dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur 
-Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,+Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen 
 +werden,