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 im Kalenderjahr den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a nicht im Kalenderjahr den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a nicht
 übersteigen. übersteigen.
 +
 +==== Weitere Information ====
 +
 +__[[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Th%FCringen&Datum=12.11.2025&Aktenzeichen=L%2012%20P%20500/21|Verhinderungspflege nur für vorübergehende und begründete Ausfälle]]__
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 +<wrap myindent>
 +- Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI setzt einen vorübergehenden, plötzlichen oder unaufschiebbaren Ausfall einer tatsächlich tätigen Pflegeperson voraus; sie darf nicht Bestandteil eines dauerhaft angelegten Pflegekonzepts sein.
 +\\ \\
 +- Regelmäßig geplante oder wiederkehrende Ausfälle (z. B. wöchentliche Entlastungstage) stellen keinen Verhinderungsfall im Sinne des § 39 SGB XI dar.
 +</wrap>
 +
 +__[[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=12.07.2012&Aktenzeichen=B%203%20P%206/11%20R|[2012] Bundessozialgericht vom 12.07.2012 - B 3 P 6/11 R]]__
 +
 +<wrap myindent>
 +Leistungen bei nicht erwerbsmäßig ausgeübter Angehörigenersatzpflege sind nicht in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen durch einen anteiligen Tageshöchstsatz beschränkt.
 +</wrap>
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 +=== Verweis ===
 +
 +  * [[a-z:urteile]]
 +  * [[aktuelles:2025-12-23_gericht_beschneidet_verhinderungspflege]]
 +  * [[recht:urteile]]
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