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 Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im
-Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, +Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen durch
-deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und +
-Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch+
 nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen. nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.