Zum Hauptinhalt springen

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

law:sgb_11:40a [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_11:40a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 18: Zeile 18:
 <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_11:40a#abs_1_2|2]]</sub>(1a) Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_11:40a#abs_1_2|2]]</sub>(1a) Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch
 solche Anwendungen, die pflegende Angehörige oder sonstige solche Anwendungen, die pflegende Angehörige oder sonstige
-ehrenamtlich Pflegende in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen +ehrenamtlich Pflegende unterstützen und entweder die häusliche 
-oder bei der Haushaltsführung unterstützen und die häusliche +Versorgungssituation des Pflegebedürftigen stabilisieren oder 
-Versorgungssituation des Pflegebedürftigen stabilisieren. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_11:40a#abs_1_3|3]]</sub>Keine +pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende entlasten. 
-digitalen Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere +<sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_11:40a#abs_1_3|3]]</sub>Keine digitalen Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind 
-Anwendungen, deren Zweck dem allgemeinen Lebensbedarf oder der +insbesondere Anwendungen, deren Zweck dem allgemeinen Lebensbedarf 
-allgemeinen Lebensführung dient, sowie Anwendungen zur+oder der allgemeinen Lebensführung dient, sowie Anwendungen zur
 Arbeitsorganisation von ambulanten Pflegeeinrichtungen, zur Arbeitsorganisation von ambulanten Pflegeeinrichtungen, zur
 Wissensvermittlung, Information oder Kommunikation, zur Beantragung Wissensvermittlung, Information oder Kommunikation, zur Beantragung
Zeile 39: Zeile 39:
 (2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_11:40a#abs_2_1|1]]</sub> Der Anspruch umfasst nur digitale Pflegeanwendungen, die vom (2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_11:40a#abs_2_1|1]]</sub> Der Anspruch umfasst nur digitale Pflegeanwendungen, die vom
 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis
-für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 aufgenommen sind. +für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 aufgenommen sind, 
-<sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_11:40a#abs_2_2|2]]</sub>Die Pflegekasse entscheidet auf Antrag des Pflegebedürftigen über die +und wird ab dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt für 
-Notwendigkeit der Versorgung des Pflegebedürftigen mit einer digitalen+die Geltung der Vergütungsvereinbarung wirksam. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_11:40a#abs_2_2|2]]</sub>Die Pflegekasse 
 +entscheidet auf Antrag des Pflegebedürftigen über die Notwendigkeit 
 +der Versorgung des Pflegebedürftigen mit einer digitalen
 Pflegeanwendung. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_11:40a#abs_2_3|3]]</sub>Die erstmalige Bewilligung ist zu befristen. <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_11:40a#abs_2_4|4]]</sub>Die Pflegeanwendung. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_11:40a#abs_2_3|3]]</sub>Die erstmalige Bewilligung ist zu befristen. <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_11:40a#abs_2_4|4]]</sub>Die
 Befristung darf höchstens sechs Monate betragen. <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_11:40a#abs_2_5|5]]</sub>Innerhalb der Frist Befristung darf höchstens sechs Monate betragen. <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_11:40a#abs_2_5|5]]</sub>Innerhalb der Frist
Zeile 47: Zeile 49:
 Bewilligung zu erteilen, wenn die Prüfung ergibt, dass die digitale Bewilligung zu erteilen, wenn die Prüfung ergibt, dass die digitale
 Pflegeanwendung genutzt und die Zwecksetzung der Versorgung mit der Pflegeanwendung genutzt und die Zwecksetzung der Versorgung mit der
-digitalen Pflegeanwendung gemäß Absatz 1 bezogen auf die konkrete +digitalen Pflegeanwendung gemäß den Absätzen 1 oder 1a bezogen auf die 
-Versorgungssituation erreicht wird. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_11:40a#abs_2_6|6]]</sub>Die Pflegekasse darf dazu die +konkrete Versorgungssituation erreicht wird. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_11:40a#abs_2_6|6]]</sub>Die Pflegekasse darf dazu 
-pflegebedürftige Person befragen. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_11:40a#abs_2_7|7]]</sub>Ein erneuter Antrag ist nicht+die pflegebedürftige Person befragen. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_11:40a#abs_2_7|7]]</sub>Ein erneuter Antrag ist nicht
 erforderlich. <sub><wrap #abs_2_8 />[[law:sgb_11:40a#abs_2_8|8]]</sub>Entscheiden sich Pflegebedürftige für eine digitale erforderlich. <sub><wrap #abs_2_8 />[[law:sgb_11:40a#abs_2_8|8]]</sub>Entscheiden sich Pflegebedürftige für eine digitale
 Pflegeanwendung, deren Funktionen oder Anwendungsbereiche über die in Pflegeanwendung, deren Funktionen oder Anwendungsbereiche über die in