Zum Hauptinhalt springen

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

law:sgb_11:55 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_11:55 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 42: Zeile 42:
 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). <sub><wrap #abs_3_3 />[[law:sgb_11:55#abs_3_3|3]]</sub>Satz 1 gilt Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). <sub><wrap #abs_3_3 />[[law:sgb_11:55#abs_3_3|3]]</sub>Satz 1 gilt
 nicht für Mitglieder, die vor dem 1. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_11:55#abs_3_4|4]]</sub>Januar 1940 geboren wurden, für nicht für Mitglieder, die vor dem 1. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_11:55#abs_3_4|4]]</sub>Januar 1940 geboren wurden, für
-Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Bürgergeld nach +Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von 
-§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. <sub><wrap #abs_3_5 />[[law:sgb_11:55#abs_3_5|5]]</sub>Satz 1 gilt auch nicht für +Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. <sub><wrap #abs_3_5 />[[law:sgb_11:55#abs_3_5|5]]</sub>Satz 
-Eltern im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer +1 gilt auch nicht für Eltern im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 
-2 und 3 des Ersten Buches. <sub><wrap #abs_3_6 />[[law:sgb_11:55#abs_3_6|6]]</sub>Für diese reduziert sich der Beitragssatz +3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches. <sub><wrap #abs_3_6 />[[law:sgb_11:55#abs_3_6|6]]</sub>Für diese reduziert 
-nach Absatz 1 Satz 1 und 3 für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum +sich der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 für jedes Kind ab dem 
-fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 +zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe 
-Beitragssatzpunkten bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige +von 0,25 Beitragssatzpunkten bis zum Ablauf des Monats, in dem das 
-Kind das 25. <sub><wrap #abs_3_7 />[[law:sgb_11:55#abs_3_7|7]]</sub>Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte; bei der +jeweilige Kind das 25. <sub><wrap #abs_3_7 />[[law:sgb_11:55#abs_3_7|7]]</sub>Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte; 
-Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die +bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind 
-das 25. <sub><wrap #abs_3_8 />[[law:sgb_11:55#abs_3_8|8]]</sub>Lebensjahr vollendet haben. <sub><wrap #abs_3_9 />[[law:sgb_11:55#abs_3_9|9]]</sub>Satz 4 gilt auch für Eltern, die +Kinder, die das 25. <sub><wrap #abs_3_8 />[[law:sgb_11:55#abs_3_8|8]]</sub>Lebensjahr vollendet haben. <sub><wrap #abs_3_9 />[[law:sgb_11:55#abs_3_9|9]]</sub>Satz 4 gilt auch für 
-das 23. <sub><wrap #abs_3_10 />[[law:sgb_11:55#abs_3_10|10]]</sub>Lebensjahr noch nicht vollendet haben.+Eltern, die das 23. <sub><wrap #abs_3_10 />[[law:sgb_11:55#abs_3_10|10]]</sub>Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  
 <sub><wrap #abs_3_11 />[[law:sgb_11:55#abs_3_11|11]]</sub>(3a) Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren <sub><wrap #abs_3_11 />[[law:sgb_11:55#abs_3_11|11]]</sub>(3a) Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren
Zeile 71: Zeile 71:
 der Nachweis erbracht wird. <sub><wrap #abs_3_16 />[[law:sgb_11:55#abs_3_16|16]]</sub>Die beitragsabführenden Stellen und die der Nachweis erbracht wird. <sub><wrap #abs_3_16 />[[law:sgb_11:55#abs_3_16|16]]</sub>Die beitragsabführenden Stellen und die
 Pflegekassen sind berechtigt, entsprechende Nachweise anzufordern. Pflegekassen sind berechtigt, entsprechende Nachweise anzufordern.
 +
 +<sub><wrap #abs_3_17 />[[law:sgb_11:55#abs_3_17|17]]</sub>(3b) (weggefallen)
 +
 +(3c) (weggefallen)
 +
 +(3d) (weggefallen)
  
 <wrap #abs_4 /> <wrap #abs_4 />
Zeile 92: Zeile 98:
 <wrap #abs_5 /> <wrap #abs_5 />
 (5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_11:55#abs_5_1|1]]</sub> Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zugleich (5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_11:55#abs_5_1|1]]</sub> Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zugleich
-Bürgergeld beziehen, sowie mitarbeitende Familienangehörige Mitglied +Grundsicherungsgeld beziehen, sowie mitarbeitende Familienangehörige 
-der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag abweichend von +Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag 
-den Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zuschlags auf den+abweichend von den Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zuschlags auf den
 Krankenversicherungsbeitrag, den sie nach den Vorschriften des Zweiten Krankenversicherungsbeitrag, den sie nach den Vorschriften des Zweiten
 Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte aus dem Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte aus dem