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 die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie
 die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_11:57#abs_1_2|2]]</sub>Bei Personen, die die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_11:57#abs_1_2|2]]</sub>Bei Personen, die
-Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist +Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches 
-abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das +beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften 
-0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind +Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen 
-abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden+und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden
 Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft
 besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt