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law:sgb_11:59 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_11:59 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen,
 soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der
-Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von +Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder des § 47 Absatz 2a des 
-den Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen +Fünften Buches zu zahlen ist, im Übrigen von den Krankenkassen; die 
-getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche +Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem 
-Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_11:59#abs_2_2|2]]</sub>Die +Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die 
-Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches +Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_11:59#abs_2_2|2]]</sub>Die Beiträge für Bezieher von 
-oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer +Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von 
-nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende +Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des 
-von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § +Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben 
-9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation +oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des 
-von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle +Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von 
-zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren+Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu 
 +tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren
 Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen. Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.