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| Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, | Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, | ||
| soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der | soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der | ||
| - | Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen | + | Leistungen der Bundesagentur für Arbeit |
| - | den Krankenkassen; | + | Fünften Buches |
| - | getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche | + | Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem |
| - | Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. < | + | Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die |
| - | Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches | + | Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. < |
| - | oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer | + | Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von |
| - | nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende | + | Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des |
| - | von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § | + | Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben |
| - | 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation | + | oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des |
| - | von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle | + | Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von |
| - | zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren | + | Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu |
| + | tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren | ||
| Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen. | Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen. | ||