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law:sgb_12:117 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_12:117 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 <wrap #abs_5 /> <wrap #abs_5 />
-(5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_12:117#abs_5_1|1]]</sub> Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft+(5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_12:117#abs_5_1|1]]</sub> Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, 
 +bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für 
 +die Aufwendungen als Bedarf anerkannt werden, hat dem Träger der 
 +Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere 
 +über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der 
 +Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit es zur Durchführung der 
 +Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. <sub><wrap #abs_5_2 />[[law:sgb_12:117#abs_5_2|2]]</sub>Dasselbe gilt für 
 +Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den in Satz 1 
 +genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit angemietet 
 +werden. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 
 + 
 +<wrap #abs_6 /> 
 +(6)<sub><wrap #abs_6_1 />[[law:sgb_12:117#abs_6_1|1]]</sub> Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 5 erteilen muss, hat auf 
 +Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu 
 +bezeichnen und vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur 
 +Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen. 
 + 
 +<wrap #abs_7 /> 
 +(7)<sub><wrap #abs_7_1 />[[law:sgb_12:117#abs_7_1|1]]</sub> Soweit für die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Auskünfte 
 +Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese verwendet werden. 
 + 
 +<wrap #abs_8 /> 
 +(8)<sub><wrap #abs_8_1 />[[law:sgb_12:117#abs_8_1|1]]</sub> Die nach den Absätzen 1 bis 5 zur Erteilung einer Auskunft
 Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe
 stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung)
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 Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
  
-<wrap #abs_6 /> +<wrap #abs_9 /> 
-(6)<sub><wrap #abs_6_1 />[[law:sgb_12:117#abs_6_1|1]]</sub> Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die +(9)<sub><wrap #abs_9_1 />[[law:sgb_12:117#abs_9_1|1]]</sub> Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die 
-Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht +Auskünfte nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie den Absätzen 4 und 5 
-richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. <sub><wrap #abs_6_2 />[[law:sgb_12:117#abs_6_2|2]]</sub>Die +nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 
-Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.+erteilt. <sub><wrap #abs_9_2 />[[law:sgb_12:117#abs_9_2|2]]</sub>Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet 
 +werden.