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law:sgb_12:32 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_12:32 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des
 Fünften Buches als angemessen. Fünften Buches als angemessen.
 +
 +<sub><wrap #abs_3_2 />[[law:sgb_12:32#abs_3_2|2]]</sub>(3a) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt
 +werden, gilt auch der Beitragszuschlag nach § 242b des Fünften Buches
 +als angemessen.
  
 <wrap #abs_4 /> <wrap #abs_4 />