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law:sgb_12:35 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_12:35 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die
 weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt. weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
 +<sub><wrap #abs_1_7 />[[law:sgb_12:35#abs_1_7|7]]</sub>Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für
 +die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als
 +eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden
 +Aufwendungen; nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der
 +Haushaltsgemeinschaft ist Absatz 3 Satz 2 anzuwenden. <sub><wrap #abs_1_8 />[[law:sgb_12:35#abs_1_8|8]]</sub>In der
 +Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft
 +anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in
 +Haushaltsgemeinschaften mit Kindern anfallen. <sub><wrap #abs_1_9 />[[law:sgb_12:35#abs_1_9|9]]</sub>Tatsächliche
 +Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze
 +2 und 3 gelten nicht, soweit
 +
 +1.  in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine
 +Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen
 +Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen
 +Aufwendungen darüber liegen oder
 +
 +
 +2.  die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen
 +Gesetzbuchs zulässige Miethöhe übersteigt; in diesem Fall ist die
 +Mieterin oder der Mieter durch den Träger der Sozialhilfe
 +aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des
 +Bürgerlichen Gesetzbuchs zu rügen.
 +
 +
 +
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
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 Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die
 weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf
-Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.+Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. <sub><wrap #abs_3_5 />[[law:sgb_12:35#abs_3_5|5]]</sub>In den Fällen nach Satz 4 
 +ist Absatz 1 Satz 7 nicht anzuwenden.
  
 <wrap #abs_4 /> <wrap #abs_4 />
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 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach
 § 42a Absatz 7 anzuerkennen. <sub><wrap #abs_6_3 />[[law:sgb_12:35#abs_6_3|3]]</sub>Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 § 42a Absatz 7 anzuerkennen. <sub><wrap #abs_6_3 />[[law:sgb_12:35#abs_6_3|3]]</sub>Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2
-gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.+gilt Absatz 1 Satz 2 bis 9 nicht.
  
 <wrap #abs_7 /> <wrap #abs_7 />