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law:sgb_12:35a [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_12:35a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 1, kann zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen 1, kann zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen
 erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_12:35a#abs_1_3|3]]</sub>Für die Bedarfe erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_12:35a#abs_1_3|3]]</sub>Für die Bedarfe
-nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.+nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 9 nicht.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />