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| 1, kann zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen | 1, kann zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen | ||
| erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll. < | erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll. < | ||
| - | nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht. | + | nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 9 nicht. |
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