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 und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach
 § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden
-Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6+Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 9
 gilt nicht in den Fällen der Absätze 3 und 5 bis 7. gilt nicht in den Fällen der Absätze 3 und 5 bis 7.