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| und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach | und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach | ||
| § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, | § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, | ||
| - | Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 | + | Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 9 |
| gilt nicht in den Fällen der Absätze 3 und 5 bis 7. | gilt nicht in den Fällen der Absätze 3 und 5 bis 7. | ||