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law:sgb_12:44 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_12:44 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs
 Monate verkürzt werden. <sub><wrap #abs_3_3 />[[law:sgb_12:44#abs_3_3|3]]</sub>Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Monate verkürzt werden. <sub><wrap #abs_3_3 />[[law:sgb_12:44#abs_3_3|3]]</sub>Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von
-Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze +Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der 
-nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum +Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der 
-erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten +Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich 
-Buches ergebenden Monat folgt.+nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.
  
 <wrap #abs_4 /> <wrap #abs_4 />