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 Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im
 Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende
-Unterstützungsleistungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und +Unterstützungsleistungen durch nach dem Recht des Elften Buches 
-Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 des Elften Buches +zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.
-festgelegt hat, durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene +
-ambulante Pflegeeinrichtungen.+