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 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen
 Rechtsverordnung eingerichtet wurde; Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
- 
- 
-d)  mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; 
  
  
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 3.  bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen 3.  bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen
-Dokumenten der Behörde +Dokumenten der Behörde, indem diese mit dem qualifizierten 
- +elektronischen Siegel der Behörde versehen werden.
-a)  indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde +
-versehen werden; +
- +
- +
-b)  durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De- +
-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten +
-Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos +
-erkennen lässt. +
- +
- +