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law:sgb_2:10 [21.06.2026 09:55] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:10 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 3.  die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes 3.  die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes
 ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung
-eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der +eines Kindes, das den 14. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_2:10#abs_1_2|2]]</sub>Lebensmonat vollendet hat, ist in der Regel 
-Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung +nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder 
-oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder +in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf 
-auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen +sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger 
-Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden +sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein 
-vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,+Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
  
  
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 5.  sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei 5.  sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei
 denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige
-Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.+Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann; bei 
 +Leistungsberechtigten, die selbständig tätig sind, wird spätestens 
 +nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezuges geprüft, ob ein 
 +Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist.
  
  
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 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />
 (3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_2:10#abs_3_1|1]]</sub> Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur (3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_2:10#abs_3_1|1]]</sub> Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur
-Eingliederung in Arbeit entsprechend.+Eingliederung in Arbeit sowie an einem Integrationskurs nach § 43 des 
 +Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen 
 +Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes 
 +entsprechend.