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law:sgb_2:12 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:12 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 1.  angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die 1.  angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die
-Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,+Lebensumstände während des Bezugs von Grundsicherungsgeld maßgebend,
  
  
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 +<sub><wrap #abs_1_5 />[[law:sgb_2:12#abs_1_5|5]]</sub>Abweichend von Satz 2 Nummer 5 wird ein selbstgenutztes Hausgrundstück
 +oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung während der Karenzzeit nach
 +§ 22 Absatz 1 Satz 2 nicht als Vermögen berücksichtigt.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
-(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_2:12#abs_2_1|1]]</sub> Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der +(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_2:12#abs_2_1|1]]</sub> Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der 
-Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. +Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:
-<sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_2:12#abs_2_2|2]]</sub>Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den +
-Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen +
-Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.+
  
-<wrap #abs_3 /> +//    //   Alter
-(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_2:12#abs_3_1|1]]</sub> Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von +
-einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach +
-diesem Buch bezogen werden. <sub><wrap #abs_3_2 />[[law:sgb_2:12#abs_3_2|2]]</sub>Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen +
-nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. <sub><wrap #abs_3_3 />[[law:sgb_2:12#abs_3_3|3]]</sub>Wird der Leistungsbezug in +
-der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert +
-sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_2:12#abs_3_4|4]]</sub>Eine neue +
-Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen +
-nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.+
  
-<wrap #abs_4 /> +*   Freibetrag in Euro
-(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_2:12#abs_4_1|1]]</sub> Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in +
-der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 +
-Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person +
-übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_2:12#abs_4_2|2]]</sub>Bei der Berechnung des +
-erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder +
-eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 +
-Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_2:12#abs_4_3|3]]</sub>Es wird vermutet, dass kein +
-erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der +
-Antragsteller dies im Antrag erklärt. <sub><wrap #abs_4_4 />[[law:sgb_2:12#abs_4_4|4]]</sub>Liegt erhebliches Vermögen vor, +
-sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der +
-Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. <sub><wrap #abs_4_5 />[[law:sgb_2:12#abs_4_5|5]]</sub>Der Erklärung ist eine +
-Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur +
-auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.+
  
-<wrap #abs_5 /> + 
-(5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_2:12#abs_5_1|1]]</sub> Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. <sub><wrap #abs_5_2 />[[law:sgb_2:12#abs_5_2|2]]</sub>Für+//    //   bis zur Vollendung des 30. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_2:12#abs_2_2|2]]</sub>Lebensjahres 
 + 
 +*   5 000 
 + 
 + 
 +//    //   ab dem 31. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_2:12#abs_2_3|3]]</sub>Lebensjahr 
 + 
 +*   10 000 
 + 
 + 
 +//    //   ab dem 41. <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_2:12#abs_2_4|4]]</sub>Lebensjahr 
 + 
 +*   12 500 
 + 
 + 
 +//    //   ab dem 51. <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_2:12#abs_2_5|5]]</sub>Lebensjahr 
 + 
 +*   20 000 
 + 
 + 
 + 
 +Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige 
 +Altersgrenze des Satzes 1 erreicht wird. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_2:12#abs_2_6|6]]</sub>Übersteigt das Vermögen einer 
 +Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht 
 +ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der 
 +Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen. 
 + 
 +<wrap #abs_3 /> 
 +(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_2:12#abs_3_1|1]]</sub> Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. <sub><wrap #abs_3_2 />[[law:sgb_2:12#abs_3_2|2]]</sub>Für
 die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf
 Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung
 für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der
 Zeitpunkt des Erwerbs. Zeitpunkt des Erwerbs.
- 
-<wrap #abs_6 /> 
-(6)<sub><wrap #abs_6_1 />[[law:sgb_2:12#abs_6_1|1]]</sub> Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen 
-Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. <sub><wrap #abs_6_2 />[[law:sgb_2:12#abs_6_2|2]]</sub>Es wird vermutet, dass kein 
-zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin 
-oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. <sub><wrap #abs_6_3 />[[law:sgb_2:12#abs_6_3|3]]</sub>Absatz 4 Satz 5 gilt 
-entsprechend.