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law:sgb_2:14 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:14 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum
 Eingliederungsprozess und zu den Mitwirkungspflichten und Eingliederungsprozess und zu den Mitwirkungspflichten und
-Selbsthilfeobliegenheiten sowie dem Schlichtungsverfahren, zu den +Selbsthilfeobliegenheiten, zu den Leistungen der Eingliederung nach 
-Leistungen der Eingliederung nach diesem Abschnitt sowie zur +diesem Abschnitt sowie zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von 
-Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger. <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_2:14#abs_2_4|4]]</sub>Art und +Leistungen anderer Träger. <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_2:14#abs_2_4|4]]</sub>Zum Erhalt oder zur Verbesserung der 
-Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der +Erwerbsfähigkeit wird bei Bedarf frühzeitig insbesondere auch bei der 
-leistungsberechtigten Person. <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_2:14#abs_2_5|5]]</sub>Beratungsleistungen, die +Inanspruchnahme von Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer 
-Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den +Träger unterstützt und auf Leistungen im Sinne von § 5 des Neunten 
-für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur +Buches verwiesen. <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_2:14#abs_2_5|5]]</sub>Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem 
-für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung finden. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_2:14#abs_2_6|6]]</sub>Hierbei +Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_2:14#abs_2_6|6]]</sub>Beratungsleistungen, 
-arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 +die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von 
-genannten Dienststellen eng zusammen.+den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der 
 +Bundesagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung 
 +finden. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_2:14#abs_2_7|7]]</sub>Hierbei arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch 
 +mit den in Satz 6 genannten Dienststellen eng zusammen.
  
 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />