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law:sgb_2:15a [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:15a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-=== § 15a Schlichtungsverfahren ===+=== § 15a Verpflichtung ===
  
 <wrap #abs_1 /> <wrap #abs_1 />
-(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:sgb_2:15a#abs_1_1|1]]</sub> Ist die Erstellung oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans +(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:sgb_2:15a#abs_1_1|1]]</sub> Wird eine Einladung zu einem Gespräch durch die erwerbsfähige 
-aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit +leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen, 
-oder kommunalem Träger und leistungsberechtigter Person nicht möglich, +kann die Agentur für Arbeit diese Person durch schriftlichen 
-so soll auf Verlangen einer oder beider Seiten ein +Verwaltungsakt zu Folgendem verpflichten: 
-Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_2:15a#abs_1_2|2]]</sub>Die Agentur für Arbeit + 
-schafft im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger die Voraussetzungen +1.  zur Vornahme von erforderlichen Eigenbemühungen, 
-für einen Schlichtungsmechanismus unter Hinzuziehung einer bisher + 
-unbeteiligten und insofern nicht weisungsgebundenen Person innerhalb + 
-oder außerhalb der Dienststelle. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_2:15a#abs_1_3|3]]</sub>Das nähere Verfahren entsprechend § +2.  zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder 
-44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 legt die Trägerversammlung fest.+eines nach § 16e geförderten Arbeitsverhältnisses, 
 + 
 + 
 +3.  zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, an einem 
 +Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer 
 +Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des 
 +Aufenthaltsgesetzes. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_2:15a#abs_1_2|2]]</sub>Liegt ein Kooperationsplan vor, ist dieser bei dem Erlass des 
 +Verwaltungsaktes nach Satz 1 zu berücksichtigen.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
-(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_2:15a#abs_2_1|1]]</sub> In dem Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag +(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_2:15a#abs_2_1|1]]</sub> Erbringt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die aus dem 
-entwickelt werden. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_2:15a#abs_2_2|2]]</sub>Diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag haben die +Kooperationsplan folgenden Schritte zur Eingliederung in Arbeit nicht, 
-Agentur für Arbeit und der kommunale Träger zu berücksichtigen.+verpflichtet die Agentur für Arbeit sie durch schriftlichen 
 +Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen.
  
 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />
-(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_2:15a#abs_3_1|1]]</sub> Während des Schlichtungsverfahrens führt die Verletzung von +(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_2:15a#abs_3_1|1]]</sub> Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht 
-Pflichten nach § 31 nicht zu Leistungsverminderungen nach § 31a.+fortgeschrieben werden kann, verpflichtet die Agentur für Arbeit die 
 +erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch schriftlichen 
 +Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen.
  
 <wrap #abs_4 /> <wrap #abs_4 />
-(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_2:15a#abs_4_1|1]]</sub> Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder +(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_2:15a#abs_4_1|1]]</sub> In der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat die Agentur 
-spätestens mit Ablauf von vier Wochen ab Beginn.+für Arbeit zu bestimmen, welche konkreten Eigenbemühungen die 
 +erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in welcher Häufigkeit zu 
 +erbringen hat und in welcher Form und Frist diese nachzuweisen sind. 
 +<sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_2:15a#abs_4_2|2]]</sub>Die nach Satz 1 bestimmte Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein.