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law:sgb_2:16 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:16 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches
 sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der
-Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach +Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das 
-§ 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches +Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 
-gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget +Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus 
-auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, +dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten 
-ersetzen oder umgehen darf.+Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf.
  
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