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law:sgb_2:16e [21.06.2026 09:55] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:16e [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-=== § 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen ===+=== § 16e Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden ===
  
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 (1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:sgb_2:16e#abs_1_1|1]]</sub> Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung (1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:sgb_2:16e#abs_1_1|1]]</sub> Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung
-von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer +einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person einen Zuschuss zum 
-Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen +Arbeitsentgelt dieser Person erhalten, wenn 
-Eingliederungsleistungen nach diesem Buch seit mindestens zwei Jahren + 
-arbeitslos sind, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, +1.  es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das für die Dauer von 
-wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein +mindestens zwei Jahren begründet wird, und 
-Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründen. + 
-<sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_2:16e#abs_1_2|2]]</sub>Für die Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit nach Satz 1 findet § + 
-18 des Dritten Buches entsprechende Anwendung.+2.  die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb der letzten 24 
 +Monate trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 
 +unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen 
 + 
 +a)  für insgesamt mindestens 21 Monate Leistungen zur Sicherung des 
 +Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat und 
 + 
 + 
 +b)  nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder 
 +geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war. 
 + 
 + 
 + 
 + 
 + 
  
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 Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50
 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_2:16e#abs_2_3|3]]</sub>Für das zu Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_2:16e#abs_2_3|3]]</sub>Für das zu
-berücksichtigende Arbeitsentgelt findet § 91 Absatz 1 des Dritten +berücksichtigende Arbeitsentgelt ist § 91 Absatz 1 des Dritten Buches 
-Buches mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der +entsprechend anzuwenden. § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes 
-pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am +gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen 
-Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur +Zuschuss nach Absatz 1 erhält.
-Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. § 22 Absatz 4 Satz 1 des +
-Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der +
-Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.+
  
 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />