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| <wrap #abs_1 /> | <wrap #abs_1 /> | ||
| - | (1)< | + | (1)< |
| + | 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur | ||
| + | Eingliederung in Arbeit einsetzen und die Möglichkeiten der gesetzlich | ||
| geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur | geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur | ||
| Eingliederung in Arbeit erweitern. < | Eingliederung in Arbeit erweitern. < | ||
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| <wrap #abs_2 /> | <wrap #abs_2 /> | ||
| (2)< | (2)< | ||
| - | < | + | < |
| - | Leistungen | + | Leistungen sind insbesondere vorgesehen |
| - | umgehen oder aufstocken. < | + | |
| - | 1. < | + | 1. < |
| - | 2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, | + | 2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, |
| vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von | vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von | ||
| - | schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert | + | schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert |
| + | |||
| + | |||
| + | 3. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, | ||
| + | Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe | ||
| + | festgestellt wurden, | ||
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| bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht | bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht | ||
| mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches | mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches | ||
| - | oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. < | + | oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. < |
| Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu | Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu | ||
| - | vermeiden. < | + | vermeiden. < |
| - | Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. < | + | Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. < |
| längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu | längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu | ||
| überprüfen und zu dokumentieren. | überprüfen und zu dokumentieren. | ||