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law:sgb_2:16f [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:16f [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 <wrap #abs_1 /> <wrap #abs_1 />
-(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:sgb_2:16f#abs_1_1|1]]</sub> Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich+(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:sgb_2:16f#abs_1_1|1]]</sub> Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 
 +2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur 
 +Eingliederung in Arbeit einsetzen und die Möglichkeiten der gesetzlich
 geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur
 Eingliederung in Arbeit erweitern. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_2:16f#abs_1_2|2]]</sub>Die freien Leistungen müssen den Eingliederung in Arbeit erweitern. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_2:16f#abs_1_2|2]]</sub>Die freien Leistungen müssen den
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 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
 (2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_2:16f#abs_2_1|1]]</sub> Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. (2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_2:16f#abs_2_1|1]]</sub> Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben.
-<sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_2:16f#abs_2_2|2]]</sub>Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_2:16f#abs_2_3|3]]</sub>Die +<sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_2:16f#abs_2_2|2]]</sub>Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_2:16f#abs_2_3|3]]</sub>Freie 
-Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht +Leistungen sind insbesondere vorgesehen für
-umgehen oder aufstocken. <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_2:16f#abs_2_4|4]]</sub>Ausgenommen hiervon sind Leistungen für+
  
-1.  <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_2:16f#abs_2_5|5]]</sub>Langzeitarbeitslose und+1.  <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_2:16f#abs_2_4|4]]</sub>Langzeitarbeitslose,
  
  
-2.  erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_2:16f#abs_2_6|6]]</sub>Lebensjahr noch nicht+2.  erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_2:16f#abs_2_5|5]]</sub>Lebensjahr noch nicht
 vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von
-schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist,+schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert sind und 
 + 
 + 
 +3.  erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen im Beratungsgespräch 
 +Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe 
 +festgestellt wurden,
  
  
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 bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht
 mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches
-oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_2:16f#abs_2_7|7]]</sub>Bei Leistungen an+oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_2:16f#abs_2_6|6]]</sub>Bei Leistungen an
 Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu
-vermeiden. <sub><wrap #abs_2_8 />[[law:sgb_2:16f#abs_2_8|8]]</sub>Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach +vermeiden. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_2:16f#abs_2_7|7]]</sub>Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach 
-Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. <sub><wrap #abs_2_9 />[[law:sgb_2:16f#abs_2_9|9]]</sub>Bei+Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. <sub><wrap #abs_2_8 />[[law:sgb_2:16f#abs_2_8|8]]</sub>Bei
 längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu
 überprüfen und zu dokumentieren. überprüfen und zu dokumentieren.