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law:sgb_2:22 [21.06.2026 09:55] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:22 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 diesem Buch bezogen werden. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_2:22#abs_1_3|3]]</sub>Innerhalb dieser Karenzzeit werden die diesem Buch bezogen werden. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_2:22#abs_1_3|3]]</sub>Innerhalb dieser Karenzzeit werden die
 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
-anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. <sub><wrap #abs_1_4 />[[law:sgb_2:22#abs_1_4|4]]</sub>Wird der Leistungsbezug in der +anerkannt. <sub><wrap #abs_1_4 />[[law:sgb_2:22#abs_1_4|4]]</sub>Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens 
-Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich +einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle 
-die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. <sub><wrap #abs_1_5 />[[law:sgb_2:22#abs_1_5|5]]</sub>Eine neue +Monate ohne Leistungsbezug. <sub><wrap #abs_1_5 />[[law:sgb_2:22#abs_1_5|5]]</sub>Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor 
-Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen +mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften 
-nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. <sub><wrap #abs_1_6 />[[law:sgb_2:22#abs_1_6|6]]</sub>Erhöhen sich +Buch bezogen worden sind. <sub><wrap #abs_1_6 />[[law:sgb_2:22#abs_1_6|6]]</sub>Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden 
-nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft +tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf 
-und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. <sub><wrap #abs_1_7 />[[law:sgb_2:22#abs_1_7|7]]</sub>Soweit die +anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die 
-Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die +abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; nach einer 
-Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles+Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist 
 +Satz 9 anzuwenden. <sub><wrap #abs_1_7 />[[law:sgb_2:22#abs_1_7|7]]</sub>In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere 
 +Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar 
 +sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. <sub><wrap #abs_1_8 />[[law:sgb_2:22#abs_1_8|8]]</sub>Tatsächliche 
 +Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze 
 +2 und 3 gelten nicht, soweit 
 + 
 +1.  in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine 
 +Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen 
 +Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen 
 +Aufwendungen darüber liegen oder 
 + 
 + 
 +2.  die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen 
 +Gesetzbuchs zulässige Miethöhe übersteigt; in diesem Fall ist die 
 +Mieterin oder der Mieter durch den zuständigen kommunalen Träger 
 +aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des 
 +Bürgerlichen Gesetzbuchs zu rügen. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_1_9 />[[law:sgb_2:22#abs_1_9|9]]</sub>Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, 
 +die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles
 angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange
 anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden
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 nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder
 auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch
-längstens für sechs Monate. <sub><wrap #abs_1_8 />[[law:sgb_2:22#abs_1_8|8]]</sub>Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit+längstens für sechs Monate. <sub><wrap #abs_1_10 />[[law:sgb_2:22#abs_1_10|10]]</sub>Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 9 mit
 der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die
-in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. <sub><wrap #abs_1_9 />[[law:sgb_2:22#abs_1_9|9]]</sub>Verstirbt ein Mitglied der+in Satz 9 genannte Frist anzurechnen ist. <sub><wrap #abs_1_11 />[[law:sgb_2:22#abs_1_11|11]]</sub>Verstirbt ein Mitglied der
 Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die
 Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der
 Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von
-mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. <sub><wrap #abs_1_10 />[[law:sgb_2:22#abs_1_10|10]]</sub>Eine +mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar; Satz 6 
-Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht +ist nicht anzuwenden. <sub><wrap #abs_1_12 />[[law:sgb_2:22#abs_1_12|12]]</sub>Eine Absenkung der nach Satz 1 oder 8 
-gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem +unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese 
-Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.+unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden 
 +Leistungen unwirtschaftlich wäre.
  
-<sub><wrap #abs_1_11 />[[law:sgb_2:22#abs_1_11|11]]</sub>(1a) (weggefallen)+<sub><wrap #abs_1_13 />[[law:sgb_2:22#abs_1_13|13]]</sub>(1a) Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 
 +wird für den Bewilligungszeitraum geprüft. <sub><wrap #abs_1_14 />[[law:sgb_2:22#abs_1_14|14]]</sub>Übersteigen die 
 +Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den abstrakt angemessenen 
 +Umfang, teilt der kommunale Träger dies den Leistungsberechtigten mit 
 +und unterrichtet sie über die Dauer und die Voraussetzungen für die 
 +Anerkennung unangemessener Aufwendungen.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
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 leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue
 Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung
-der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_2:22#abs_4_2|2]]</sub>Innerhalb der +der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_2:22#abs_4_2|2]]</sub>Bei einem Umzug in 
-Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere +ein anderes für die Prüfung der Angemessenheit maßgebliches Gebiet 
-als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der +sichert der für die neue Unterkunft örtlich zuständige kommunale 
-nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. +Träger die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft 
-<sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_2:22#abs_4_3|3]]</sub>Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die +zu, wenn diese angemessen sind. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_2:22#abs_4_3|3]]</sub>Höhere als angemessene Aufwendungen 
-Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.+für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf 
 +anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung 
 +vorab schriftlich zugesichert hat. <sub><wrap #abs_4_4 />[[law:sgb_2:22#abs_4_4|4]]</sub>Bei einem Umzug innerhalb des für 
 +die Prüfung der Angemessenheit maßgeblichen Gebiets wird höchstens der 
 +bisherige Bedarf für die Unterkunft anerkannt, wenn der Umzug nicht 
 +erforderlich ist oder war.
  
 <wrap #abs_5 /> <wrap #abs_5 />
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 <wrap #abs_7 /> <wrap #abs_7 />
-(7)<sub><wrap #abs_7_1 />[[law:sgb_2:22#abs_7_1|1]]</sub> Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung +(7)<sub><wrap #abs_7_1 />[[law:sgb_2:22#abs_7_1|1]]</sub> Soweit Grundsicherungsgeld für den Bedarf für Unterkunft und 
-geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an +Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten 
-den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. <sub><wrap #abs_7_2 />[[law:sgb_2:22#abs_7_2|2]]</sub>Es soll an +Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. <sub><wrap #abs_7_2 />[[law:sgb_2:22#abs_7_2|2]]</sub>Es 
-den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die +soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, 
-zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person +wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte 
-nicht sichergestellt ist. <sub><wrap #abs_7_3 />[[law:sgb_2:22#abs_7_3|3]]</sub>Das ist insbesondere der Fall, wenn+Person nicht sichergestellt ist. <sub><wrap #abs_7_3 />[[law:sgb_2:22#abs_7_3|3]]</sub>Das ist insbesondere der Fall, wenn
  
 1.  <sub><wrap #abs_7_4 />[[law:sgb_2:22#abs_7_4|4]]</sub>Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des 1.  <sub><wrap #abs_7_4 />[[law:sgb_2:22#abs_7_4|4]]</sub>Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des
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 4.  konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im 4.  konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im
 Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die
-Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.+Mittel nicht zweckentsprechend verwendet, 
 + 
 + 
 +5.  in den Fällen des § 7b Absatz 4 eine nicht erreichbare Person 
 +Leistungen erhält oder mit anderen Personen in einer 
 +Bedarfsgemeinschaft lebt.
  
  
  
-<sub><wrap #abs_7_6 />[[law:sgb_2:22#abs_7_6|6]]</sub>Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine +<sub><wrap #abs_7_6 />[[law:sgb_2:22#abs_7_6|6]]</sub>Im Fall des Satzes 3 Nummer 5 ist der auf die nicht erreichbare Person 
-Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter +entfallende Anteil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die 
-oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.+übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. <sub><wrap #abs_7_7 />[[law:sgb_2:22#abs_7_7|7]]</sub>Der kommunale 
 +Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der 
 +Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere 
 +Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.
  
 <wrap #abs_8 /> <wrap #abs_8 />
-(8)<sub><wrap #abs_8_1 />[[law:sgb_2:22#abs_8_1|1]]</sub> Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung +(8)<sub><wrap #abs_8_1 />[[law:sgb_2:22#abs_8_1|1]]</sub> Sofern Grundsicherungsgeld für den Bedarf für Unterkunft und 
-erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur +Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit 
-Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren +dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer 
-Notlage gerechtfertigt ist. <sub><wrap #abs_8_2 />[[law:sgb_2:22#abs_8_2|2]]</sub>Sie sollen übernommen werden, wenn dies +vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. <sub><wrap #abs_8_2 />[[law:sgb_2:22#abs_8_2|2]]</sub>Sie sollen übernommen 
-gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit +werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst 
-einzutreten droht. <sub><wrap #abs_8_3 />[[law:sgb_2:22#abs_8_3|3]]</sub>Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 +Wohnungslosigkeit einzutreten droht. <sub><wrap #abs_8_3 />[[law:sgb_2:22#abs_8_3|3]]</sub>Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 
-Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. <sub><wrap #abs_8_4 />[[law:sgb_2:22#abs_8_4|4]]</sub>Geldleistungen sollen als Darlehen+1 ist vorrangig einzusetzen. <sub><wrap #abs_8_4 />[[law:sgb_2:22#abs_8_4|4]]</sub>Geldleistungen sollen als Darlehen
 erbracht werden. erbracht werden.