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| diesem Buch bezogen werden. < | diesem Buch bezogen werden. < | ||
| Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen | Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen | ||
| - | anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. < | + | anerkannt. < |
| - | Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, | + | einen Monat unterbrochen, |
| - | die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. < | + | Monate ohne Leistungsbezug. < |
| - | Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen | + | mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften |
| - | nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. < | + | Buch bezogen worden sind. < |
| - | nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft | + | tatsächliche |
| - | und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. < | + | anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die |
| - | Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, | + | abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; |
| - | Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles | + | Verminderung |
| + | Satz 9 anzuwenden. < | ||
| + | Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar | ||
| + | sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. < | ||
| + | Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze | ||
| + | 2 und 3 gelten nicht, soweit | ||
| + | |||
| + | 1. in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine | ||
| + | Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen | ||
| + | Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen | ||
| + | Aufwendungen darüber liegen oder | ||
| + | |||
| + | |||
| + | 2. die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen | ||
| + | Gesetzbuchs zulässige Miethöhe übersteigt; | ||
| + | Mieterin oder der Mieter durch den zuständigen kommunalen Träger | ||
| + | aufzufordern, | ||
| + | Bürgerlichen Gesetzbuchs zu rügen. | ||
| + | |||
| + | |||
| + | |||
| + | < | ||
| + | die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles | ||
| angemessenen Umfang übersteigen, | angemessenen Umfang übersteigen, | ||
| anzuerkennen, | anzuerkennen, | ||
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| nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, | nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, | ||
| auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch | auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch | ||
| - | längstens für sechs Monate. < | + | längstens für sechs Monate. < |
| der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die | der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die | ||
| - | in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. < | + | in Satz 9 genannte Frist anzurechnen ist. < |
| Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die | Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die | ||
| Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der | Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der | ||
| Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von | Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von | ||
| - | mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. < | + | mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar; Satz 6 |
| - | Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht | + | ist nicht anzuwenden. < |
| - | gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem | + | unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese |
| - | Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. | + | unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden |
| + | Leistungen unwirtschaftlich wäre. | ||
| - | < | + | < |
| + | wird für den Bewilligungszeitraum geprüft. < | ||
| + | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den abstrakt angemessenen | ||
| + | Umfang, teilt der kommunale Träger dies den Leistungsberechtigten mit | ||
| + | und unterrichtet sie über die Dauer und die Voraussetzungen für die | ||
| + | Anerkennung unangemessener Aufwendungen. | ||
| <wrap #abs_2 /> | <wrap #abs_2 /> | ||
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| leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue | leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue | ||
| Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung | Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung | ||
| - | der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. < | + | der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. < |
| - | Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere | + | ein anderes für die Prüfung der Angemessenheit maßgebliches Gebiet |
| - | als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der | + | sichert der für die neue Unterkunft örtlich zuständige kommunale |
| - | nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. | + | Träger die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft |
| - | < | + | zu, wenn diese angemessen sind. < |
| - | Aufwendungen | + | für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf |
| + | anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung | ||
| + | vorab schriftlich | ||
| + | die Prüfung der Angemessenheit maßgeblichen Gebiets wird höchstens der | ||
| + | bisherige Bedarf | ||
| + | erforderlich ist oder war. | ||
| <wrap #abs_5 /> | <wrap #abs_5 /> | ||
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| <wrap #abs_7 /> | <wrap #abs_7 /> | ||
| - | (7)< | + | (7)< |
| - | geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an | + | Heizung |
| - | den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. < | + | Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. < |
| - | den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die | + | soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, |
| - | zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person | + | wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte |
| - | nicht sichergestellt ist. < | + | Person nicht sichergestellt ist. < |
| 1. < | 1. < | ||
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| 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im | 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im | ||
| Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die | Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die | ||
| - | Mittel nicht zweckentsprechend verwendet. | + | Mittel nicht zweckentsprechend verwendet, |
| + | |||
| + | |||
| + | 5. in den Fällen des § 7b Absatz 4 eine nicht erreichbare Person | ||
| + | Leistungen erhält oder mit anderen Personen in einer | ||
| + | Bedarfsgemeinschaft lebt. | ||
| - | < | + | < |
| - | Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter | + | entfallende Anteil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die |
| - | oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten. | + | übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. < |
| + | Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der | ||
| + | Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere | ||
| + | Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten. | ||
| <wrap #abs_8 /> | <wrap #abs_8 /> | ||
| - | (8)< | + | (8)< |
| - | erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur | + | Heizung |
| - | Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren | + | dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer |
| - | Notlage gerechtfertigt ist. < | + | vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. < |
| - | gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit | + | werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst |
| - | einzutreten droht. < | + | Wohnungslosigkeit |
| - | Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. < | + | 1 ist vorrangig einzusetzen. < |
| erbracht werden. | erbracht werden. | ||