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law:sgb_2:23 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:23 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-== § 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte ==+== § 23 Besonderheiten beim Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte ==
  
-Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende +Beim Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend 
-Maßgaben:+folgende Maßgaben:
  
 1.  Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein 1.  Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein