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law:sgb_2:31 [21.06.2026 09:55] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:31 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Kenntnis Kenntnis
  
-1.  sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 +1.  die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht 
-nachzukommen,+nachweisen,
  
  
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-3.  eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, +3.  eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, einen 
-abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.+Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Maßnahme 
 +der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des 
 +Aufenthaltsgesetzes nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den 
 +Abbruch gegeben haben.
  
  
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 1.  sie nach Vollendung des 18. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_2:31#abs_2_2|2]]</sub>Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen 1.  sie nach Vollendung des 18. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_2:31#abs_2_2|2]]</sub>Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen
 in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung
-oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1+oder Erhöhung des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1
 herbeizuführen, herbeizuführen,