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law:sgb_2:31a [21.06.2026 09:55] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:31a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 <wrap #abs_1 /> <wrap #abs_1 />
-(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:sgb_2:31a#abs_1_1|1]]</sub> Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld +(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:sgb_2:31a#abs_1_1|1]]</sub> Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das 
-um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_2:31a#abs_1_2|2]]</sub>Bei +Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden 
-einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld +Regelbedarfs. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_2:31a#abs_1_2|2]]</sub>Minderungen sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige 
-um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_2:31a#abs_1_3|3]]</sub>Bei +Leistungsberechtigte ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich 
-jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld +ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig 
-um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. <sub><wrap #abs_1_4 />[[law:sgb_2:31a#abs_1_4|4]]</sub>Eine +nachzukommen. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_2:31a#abs_1_3|3]]</sub>Abweichend von Satz 1 gelten bei Pflichtverletzungen 
-weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine +nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei 
-Minderung festgestellt wurde. <sub><wrap #abs_1_5 />[[law:sgb_2:31a#abs_1_5|5]]</sub>Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des +Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches 
-vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. +die Rechtsfolgen des § 32.
-<sub><wrap #abs_1_6 />[[law:sgb_2:31a#abs_1_6|6]]</sub>Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald +
-erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich +
-nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen +
-künftig nachzukommen. <sub><wrap #abs_1_7 />[[law:sgb_2:31a#abs_1_7|7]]</sub>Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei +
-Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer +
-Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des +
-Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.+
  
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 (2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_2:31a#abs_2_1|1]]</sub> Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf (2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_2:31a#abs_2_1|1]]</sub> Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf
 Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach §
-24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_2:31a#abs_2_2|2]]</sub>Verletzen die +24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_2:31a#abs_2_2|2]]</sub>Eine persönliche Anhörung 
-erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder +soll erfolgen, wenn der Agentur für Arbeit psychische Erkrankungen von 
-versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung +erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bekannt sind oder andere 
-persönlich erfolgen.+Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwerbsfähigen 
 +Leistungsberechtigen nicht in der Lage sind, sich zu den für die 
 +Entscheidung über die Minderung erheblichen Tatsachen in einer 
 +schriftlichen Anhörung zu äußern. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_2:31a#abs_2_3|3]]</sub>Eine Gelegenheit zur persönlichen 
 +Anhörung soll erfolgen, wenn ein drittes aufeinander folgendes 
 +Meldeversäumnis geprüft wird.
  
 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />
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 rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und
 Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden. Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.
 +<sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_2:31a#abs_4_3|3]]</sub>Sofern sich nur aufgrund einer Leistungsminderung oder wegen des
 +Entfalls des Leistungsanspruchs in Höhe des Regelbedarfes nach Absatz
 +7 rechnerisch kein Leistungsanspruch ergeben würde, wird für die Dauer
 +der Leistungsminderung, des Entfalls oder des Entzuges
 +Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich 1 Euro bewilligt.
  
 <wrap #abs_5 /> <wrap #abs_5 />