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law:sgb_2:32 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:32 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen
 Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder
-psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert +psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wiederholt nicht 
-sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 +nach, mindert sich das Grundsicherungsgeld jeweils um 30 Prozent des 
-maßgebenden Regelbedarfs. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_2:32#abs_1_2|2]]</sub>Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte +für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_2:32#abs_1_2|2]]</sub>Dies gilt nicht, wenn 
-einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.+Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen 
 +und nachweisen.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
 (2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_2:32#abs_2_1|1]]</sub> § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. (2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_2:32#abs_2_1|1]]</sub> § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 4 gelten entsprechend.
 <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_2:32#abs_2_2|2]]</sub>Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_2:32#abs_2_2|2]]</sub>Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.
 +
 +<wrap #abs_3 />
 +(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_2:32#abs_3_1|1]]</sub> Eine Minderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt nicht in den Fällen
 +des § 7b Absatz 4 Satz 1. <sub><wrap #abs_3_2 />[[law:sgb_2:32#abs_3_2|2]]</sub>In den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 5 ist
 +der Regelbedarf in der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2
 +geminderten Höhe zu erbringen.
 +
 +<wrap #abs_4 />
 +(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_2:32#abs_4_1|1]]</sub> Liegen zum Zeitpunkt des ersten Meldeversäumnisses nach Absatz 1
 +Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die einer
 +Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht,
 +kann das Jobcenter erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu einem
 +ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten. § 59
 +und § 309 des Dritten Buches bleiben unberührt.