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law:sgb_2:3 [21.06.2026 09:55] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:3 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-<sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_2:3#abs_1_3|3]]</sub>Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare 
-Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei 
-denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung 
-erforderlich. <sub><wrap #abs_1_4 />[[law:sgb_2:3#abs_1_4|4]]</sub>Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte 
-Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte 
-Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der 
-Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf 
-anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 81 des 
-Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder 
-voraussichtlich teilnehmen werden. <sub><wrap #abs_1_5 />[[law:sgb_2:3#abs_1_5|5]]</sub>Die Verpflichtung zur vorrangigen 
-Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im 
-Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem 
-Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b. 
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
-(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_2:3#abs_2_1|1]]</sub> Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen+(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_2:3#abs_2_1|1]]</sub> Ab der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen
 unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten
 Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden. Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.
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-<sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_2:3#abs_4_2|2]]</sub>Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_2:3#abs_4_3|3]]</sub>In den Fällen des Satzes 1 ist die+<sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_2:3#abs_4_2|2]]</sub>§ 3a Absatz 2 gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_2:3#abs_4_3|3]]</sub>In den Fällen des Satzes 1 ist die
 Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder
 an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des
-Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung +Aufenthaltsgesetzes in der Regel erfolgversprechender als die 
-erforderlich. <sub><wrap #abs_4_4 />[[law:sgb_2:3#abs_4_4|4]]</sub>Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur +unmittelbare Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit. <sub><wrap #abs_4_4 />[[law:sgb_2:3#abs_4_4|4]]</sub>Für die 
-Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a +Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die 
-des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des+Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des 
 +Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des
 Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die
 Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler