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law:sgb_2:42a [21.06.2026 09:55] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:42a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 (1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:sgb_2:42a#abs_1_1|1]]</sub> Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen (1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:sgb_2:42a#abs_1_1|1]]</sub> Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen
-nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden +nach § 12 Absatz 2 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. 
-kann. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_2:42a#abs_1_2|2]]</sub>Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften +<sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_2:42a#abs_1_2|2]]</sub>Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder 
-oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_2:42a#abs_1_3|3]]</sub>Die +an mehrere gemeinsam vergeben werden. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_2:42a#abs_1_3|3]]</sub>Die Rückzahlungsverpflichtung 
-Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.+trifft die Darlehensnehmer.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />