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law:sgb_2:43 [21.06.2026 09:55] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:43 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:sgb_2:43#abs_1_1|1]]</sub> Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten+(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:sgb_2:43#abs_1_1|1]]</sub> Die Jobcenter können gegen Ansprüche leistungsberechtigter
 Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
 aufrechnen mit aufrechnen mit
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 +<sub><wrap #abs_1_6 />[[law:sgb_2:43#abs_1_6|6]]</sub>Die Jobcenter rechnen gegen Ansprüche von leistungsberechtigten
 +Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit
 +Erstattungs- oder Ersatzansprüchen nach Satz 1 auf, wenn nach § 24
 +Absatz 2 Nummer 7 des Zehnten Buches von einer Anhörung abgesehen
 +werden kann.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />