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law:sgb_2:44f [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:44f [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 (5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_2:44f#abs_5_1|1]]</sub> Auf Beschluss der Trägerversammlung kann die Befugnis nach Absatz (5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_2:44f#abs_5_1|1]]</sub> Auf Beschluss der Trägerversammlung kann die Befugnis nach Absatz
 1 auf die Bundesagentur zurückübertragen werden. 1 auf die Bundesagentur zurückübertragen werden.
 +
 +<wrap #abs_6 />
 +(6)<sub><wrap #abs_6_1 />[[law:sgb_2:44f#abs_6_1|1]]</sub> Über einen Passiv-Aktiv-Transfer können Förderungen in Höhe von 50
 +Prozent aus Mitteln für Leistungen nach den §§ 20 und 21 finanziert
 +werden,
 +
 +1.  zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach §
 +16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5,
 +
 +
 +2.  zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder
 +selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 16b,
 +
 +
 +3.  zur Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden nach § 16e und
 +
 +
 +4.  zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i.
 +
 +
 +
 +<sub><wrap #abs_6_2 />[[law:sgb_2:44f#abs_6_2|2]]</sub>Die Finanzierung nach Satz 1 ist bis zur Höhe des dadurch im konkreten
 +Einzelfall eingesparten Grundsicherungsgeldes und Bundesanteils an den
 +Kosten der Unterkunft und Heizung (Passiv-Aktiv-Transfer), insgesamt
 +auf höchstens 700 Millionen Euro pro Jahr begrenzt.