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law:sgb_2:60 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:60 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-==== § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter ====+==== § 60 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter ====
  
 <wrap #abs_1 /> <wrap #abs_1 />
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 Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur
 Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
 +
 +<wrap #abs_6 />
 +(6)<sub><wrap #abs_6_1 />[[law:sgb_2:60#abs_6_1|1]]</sub> Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat,
 +bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für
 +die Aufwendungen als Bedarf nach § 22 Absatz 1 anerkannt werden, hat
 +dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf
 +Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe
 +etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der die
 +Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit dies zur
 +Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. <sub><wrap #abs_6_2 />[[law:sgb_2:60#abs_6_2|2]]</sub>Dasselbe
 +gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den
 +in Satz 1 genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit
 +angemietet werden. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt
 +entsprechend.
 +
 +<wrap #abs_7 />
 +(7)<sub><wrap #abs_7_1 />[[law:sgb_2:60#abs_7_1|1]]</sub> Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 6 erteilen muss, hat auf
 +Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu
 +bezeichnen und vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur
 +Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen.
 +
 +<wrap #abs_8 />
 +(8)<sub><wrap #abs_8_1 />[[law:sgb_2:60#abs_8_1|1]]</sub> Soweit für die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Auskünfte
 +Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.