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law:sgb_2:63 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:63 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-6.  entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe+6.  entgegen § 60 Absatz 7 ein Beweismittel nicht, nicht richtig, nicht 
 +vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 
 + 
 + 
 +7.  entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe
 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
 oder oder
  
  
-7.  entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung+8.  entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung
 in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende
 Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
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-<sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_2:63#abs_1_2|2]]</sub>(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten +<sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_2:63#abs_1_2|2]]</sub>(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 bis 8 gelten auch 
-auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2+in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2
 erster Halbsatz. erster Halbsatz.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
-(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_2:63#abs_2_1|1]]</sub> Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 +(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_2:63#abs_2_1|1]]</sub> Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 
-und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen+und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen
 Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden. Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.