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 2.  die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für 2.  die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für
-das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach +das Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die 
-§ 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft +Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf 
-und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 +für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 
-Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch +24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, 
-Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).+soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale 
 +Träger).