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law:sgb_2:72 [21.06.2026 09:55] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:72 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 (1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:sgb_2:72#abs_1_1|1]]</sub> Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf (1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:sgb_2:72#abs_1_1|1]]</sub> Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf
-Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, +Grundsicherungsgeld haben, dem ein Regelbedarf nach den 
-4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen +Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich 
-monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_2:72#abs_1_2|2]]</sub>Satz 1 gilt auch für +Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. 
-Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die+<sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_2:72#abs_1_2|2]]</sub>Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
  
 1.  nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder 1.  nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder
  
  
-2.  nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der +2.  nur deshalb keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, weil im 
-Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 +Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt 
-Absatz 1 Satz 5).+wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).
  
  
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-(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_2:72#abs_2_1|1]]</sub> Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Bürgergeld oder der +(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_2:72#abs_2_1|1]]</sub> Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Grundsicherungsgeld 
-Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie +oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder 
-rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung +fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der 
-und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_2:72#abs_2_2|2]]</sub>Dies gilt auch, wenn +Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_2:72#abs_2_2|2]]</sub>Dies gilt 
-sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 +auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a 
-kein Anspruch auf Bürgergeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung +Absatz 3 kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld oder eine Bildungs- und 
-ergibt.+Teilhabeleistung ergibt.
  
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 (3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_2:72#abs_3_1|1]]</sub> § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag. (3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_2:72#abs_3_1|1]]</sub> § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.