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law:sgb_2:7b [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_2:7b [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach
 Satz 1 zu erteilen. Satz 1 zu erteilen.
 +
 +<wrap #abs_4 />
 +(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_2:7b#abs_4_1|1]]</sub> Erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten als nicht erreichbar,
 +wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder
 +deren Kenntnis drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des
 +Jobcenters ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes nicht
 +nachkommen. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_2:7b#abs_4_2|2]]</sub>Der Leistungsanspruch entfällt mit Beginn des
 +Kalendermonats, der auf die Feststellung des dritten versäumten
 +Meldetermins im Sinne des Satzes 1 folgt; § 31b Absatz 4 gilt
 +entsprechend. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_2:7b#abs_4_3|3]]</sub>Die Nichterreichbarkeit nach Satz 1 gilt bis zum Ablauf
 +des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, es sei denn, die
 +erwerbsfähige leistungsberechtigte Person meldet sich vorher
 +persönlich bei dem zuständigen Jobcenter. <sub><wrap #abs_4_4 />[[law:sgb_2:7b#abs_4_4|4]]</sub>Bei Vorliegen der übrigen
 +Leistungsvoraussetzungen erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte
 +ab dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt für einen Kalendermonat
 +Grundsicherungsgeld mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung des
 +Regelbedarfs; § 31a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_4_5 />[[law:sgb_2:7b#abs_4_5|5]]</sub>Meldet sich die
 +erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb dieses Monats
 +persönlich in dem zuständigen Jobcenter, gilt sie als durchgehend
 +erreichbar; § 32 Absatz 3 bleibt unberührt.