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 5.  für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von diesen 5.  für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von diesen
 und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung
-entfallen, im übrigen von den Leistungsträgern; die Leistungsträger +entfallen, im Übrigen von den Leistungsträgern; die Leistungsträger 
-tragen die Beiträge auch allein, soweit sie folgende Leistungen+zahlen die Beiträge auch allein, soweit sie folgende Leistungen
 zahlen: zahlen:
  
-a)  Krankengeld der Sozialen Entschädigung +a)  Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der 
-, Krankengeld der Soldatenentschädigung                          oder +Soldatenentschädigung oder Übergangsgeld,
-Übergangsgeld,+
  
  
-b)  Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen +b)  Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Entgeltersatzleistung nach 
-nach diesem Buch oder+diesem Buch,
  
  
-c)  eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeitsentgelt bemessen+c)  Krankengeld, dessen Höhe sich nach § 47 Absatz 2a des Fünften Buches 
 +bestimmt, oder 
 + 
 + 
 +d)  eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeitsentgelt bemessen
 wird, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, wird, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,