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law:sgb_4:109 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_4:109 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-2.  den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,+2.  den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit oder der 
 +Teilarbeitsunfähigkeit,
  
  
-3.  das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,+3.  das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit oder der 
 +Teilarbeitsunfähigkeit,
  
  
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 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
-(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_4:109#abs_2_1|1]]</sub> (weggefallen)+(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_4:109#abs_2_1|1]]</sub> Der Arbeitgeber ruft ab dem 1. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_4:109#abs_2_2|2]]</sub>Juli 2028 die Daten nach Absatz 1 
 +zu einer ärztlich festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c des 
 +Fünften Buches ab und teilt seine Zustimmung zur teilweisen 
 +Arbeitsleistung des Beschäftigten und den Zeitpunkt der 
 +Arbeitsaufnahme elektronisch der Krankenkasse mit. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_4:109#abs_2_3|3]]</sub>Eine vorzeitige 
 +Beendigung der Teilarbeitsunfähigkeit durch Arbeitnehmer oder 
 +Arbeitgeber ist der Krankenkasse unverzüglich durch den Arbeitgeber zu 
 +melden. <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_4:109#abs_2_4|4]]</sub>Der Beendigungszeitpunkt ist anzugeben.
  
 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />
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 <wrap #abs_4 /> <wrap #abs_4 />
-(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_4:109#abs_4_1|1]]</sub> Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der +(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_4:109#abs_4_1|1]]</sub> Das Nähere zu den Datensätzen, zum Verfahren nach den Absätzen 1 
-Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_4:109#abs_4_2|2]]</sub>Die Grundsätze +und 2 sowie zu den Fristen und den Einzelheiten der elektronischen 
-bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und +Kommunikation regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in 
-Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und +Grundsätzen. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_4:109#abs_4_2|2]]</sub>Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das 
-dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die +Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem 
-Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der +Bundesministerium für Gesundheit. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_4:109#abs_4_3|3]]</sub>Die Bundesvereinigung der Deutschen 
-Genehmigung anzuhören.+Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören.