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law:sgb_4:23 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_4:23 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken-
 und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die
-Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 +Krankenversicherung der Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 
-Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am +Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, 
-Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. +werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden 
-<sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_4:23#abs_2_2|2]]</sub>Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit +Monats fällig. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_4:23#abs_2_2|2]]</sub>Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur 
-können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur +für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die 
-Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit +Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur 
-zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten+für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten
 Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden.
 <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_4:23#abs_2_3|3]]</sub>Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_4:23#abs_2_3|3]]</sub>Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen