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| die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- | die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- | ||
| und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die | und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die | ||
| - | Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld | + | Krankenversicherung der Bezieher von Grundsicherungsgeld |
| - | Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am | + | Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, |
| - | Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. | + | werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden |
| - | < | + | Monats fällig. < |
| - | können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, | + | für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, |
| - | Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit | + | Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur |
| - | zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten | + | für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten |
| Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. | Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. | ||
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