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law:sgb_4:35a [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_4:35a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 <sub><wrap #abs_6_5 />[[law:sgb_4:35a#abs_6_5|5]]</sub>(6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines <sub><wrap #abs_6_5 />[[law:sgb_4:35a#abs_6_5|5]]</sub>(6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines
-Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen+Vorstandsdienstvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen
 Zustimmung der Aufsichtsbehörde. <sub><wrap #abs_6_6 />[[law:sgb_4:35a#abs_6_6|6]]</sub>Die Vergütung der Mitglieder des Zustimmung der Aufsichtsbehörde. <sub><wrap #abs_6_6 />[[law:sgb_4:35a#abs_6_6|6]]</sub>Die Vergütung der Mitglieder des
 Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und
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 Körperschaft zu stehen, die sich nach der Zahl der Versicherten Körperschaft zu stehen, die sich nach der Zahl der Versicherten
 bemisst. <sub><wrap #abs_6_7 />[[law:sgb_4:35a#abs_6_7|7]]</sub>Darüber hinaus ist die Größe des Vorstandes zu bemisst. <sub><wrap #abs_6_7 />[[law:sgb_4:35a#abs_6_7|7]]</sub>Darüber hinaus ist die Größe des Vorstandes zu
-berücksichtigen. <sub><wrap #abs_6_8 />[[law:sgb_4:35a#abs_6_8|8]]</sub>Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6 Satz 3 sind auf +berücksichtigen. <sub><wrap #abs_6_8 />[[law:sgb_4:35a#abs_6_8|8]]</sub>Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach 
-die Vergütung der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die +Satz 1 verlangen, dass ihr eine unabhängige rechtliche und 
-Körperschaft abzuführen. <sub><wrap #abs_6_9 />[[law:sgb_4:35a#abs_6_9|9]]</sub>Vereinbarungen der Körperschaft für die +wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorgelegt wird. 
-Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf Grundlage von+<sub><wrap #abs_6_9 />[[law:sgb_4:35a#abs_6_9|9]]</sub>Vergütungserhöhungen sind während der Dauer einer Amtszeit der 
 +Vorstandsmitglieder unzulässig. <sub><wrap #abs_6_10 />[[law:sgb_4:35a#abs_6_10|10]]</sub>Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines 
 +Vorstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach Satz 1 gebilligte 
 +Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt 
 +hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen prozentualen Zuschlag 
 +auf die Grundvergütung in Höhe des Mittelwerts der nach § 71 Absatz 3 
 +Satz 5 des Fünften Buches seit dem Beginn der vorherigen Amtsperiode 
 +veröffentlichten durchschnittlichen Veränderungsraten vereinbart 
 +werden. <sub><wrap #abs_6_11 />[[law:sgb_4:35a#abs_6_11|11]]</sub>Die Sätze 5 und 6 gelten auch für Verträge, denen die 
 +Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf des 30. <sub><wrap #abs_6_12 />[[law:sgb_4:35a#abs_6_12|12]]</sub>März 2026 zugestimmt hat, 
 +sofern diesen Verträgen nicht bereits eine Zusage über konkrete 
 +Vergütungserhöhungen zu entnehmen ist. <sub><wrap #abs_6_13 />[[law:sgb_4:35a#abs_6_13|13]]</sub>Ab dem 31. <sub><wrap #abs_6_14 />[[law:sgb_4:35a#abs_6_14|14]]</sub>März 2026 
 +geschlossene Verträge dürfen keine Vereinbarungen über 
 +Vergütungserhöhungen enthalten, die den Sätzen 5 und 6 widersprechen. 
 +<sub><wrap #abs_6_15 />[[law:sgb_4:35a#abs_6_15|15]]</sub>Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines 
 +Vorstandsmitgliedes eine niedrigere Vergütung anordnen. <sub><wrap #abs_6_16 />[[law:sgb_4:35a#abs_6_16|16]]</sub>Finanzielle 
 +Zuwendungen nach Absatz 6 Satz 3 sind auf die Vergütung der 
 +Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die Körperschaft abzuführen. 
 +<sub><wrap #abs_6_17 />[[law:sgb_4:35a#abs_6_17|17]]</sub>Vereinbarungen der Körperschaft für die Zukunftssicherung der 
 +Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von
 beitragsorientierten Zusagen zulässig. beitragsorientierten Zusagen zulässig.