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law:sgb_5:106b [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:106b [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen in allen Bereichen ärztlich Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen in allen Bereichen ärztlich
 verordneter Leistungen enthalten sein. <sub><wrap #abs_1_5 />[[law:sgb_5:106b#abs_1_5|5]]</sub>Die Vereinbarungen nach Satz 1 verordneter Leistungen enthalten sein. <sub><wrap #abs_1_5 />[[law:sgb_5:106b#abs_1_5|5]]</sub>Die Vereinbarungen nach Satz 1
-gelten für Leistungen, die ab dem 1. <sub><wrap #abs_1_6 />[[law:sgb_5:106b#abs_1_6|6]]</sub>Januar 2017 verordnet werden.+gelten für Leistungen, die ab dem 1. <sub><wrap #abs_1_6 />[[law:sgb_5:106b#abs_1_6|6]]</sub>Januar 2017 verordnet werden. <sub><wrap #abs_1_7 />[[law:sgb_5:106b#abs_1_7|7]]</sub>In 
 +den Vereinbarungen nach Satz 1 sollen Verordnungsquoten für alle 
 +Arzneimittel enthalten sein, für die Rabattverträge nach § 130e Absatz 
 +1 Satz 1 vereinbart werden können. <sub><wrap #abs_1_8 />[[law:sgb_5:106b#abs_1_8|8]]</sub>Die Verordnungsquoten sind jeweils 
 +für eine nach § 130e Absatz 1 Satz 1 festgelegte Gruppe zu 
 +vereinbaren.
  
-<sub><wrap #abs_1_7 />[[law:sgb_5:106b#abs_1_7|7]]</sub>(1a) Bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe gilt eine+<sub><wrap #abs_1_9 />[[law:sgb_5:106b#abs_1_9|9]]</sub>(1a) Bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe gilt eine
 angemessene Überschreitung der Menge gegenüber den tatsächlich angemessene Überschreitung der Menge gegenüber den tatsächlich
-erbrachten Impfungen grundsätzlich nicht als unwirtschaftlich. <sub><wrap #abs_1_8 />[[law:sgb_5:106b#abs_1_8|8]]</sub>Bei+erbrachten Impfungen grundsätzlich nicht als unwirtschaftlich. <sub><wrap #abs_1_10 />[[law:sgb_5:106b#abs_1_10|10]]</sub>Bei
 Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe in den Impfsaisons 2020/2021 Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe in den Impfsaisons 2020/2021
 bis 2022/2023 gilt eine Überschreitung der Menge von bis zu 30 Prozent bis 2022/2023 gilt eine Überschreitung der Menge von bis zu 30 Prozent
 gegenüber den tatsächlich erbrachten Impfungen nicht als gegenüber den tatsächlich erbrachten Impfungen nicht als
-unwirtschaftlich. <sub><wrap #abs_1_9 />[[law:sgb_5:106b#abs_1_9|9]]</sub>Das Nähere ist in den Vereinbarungen nach Absatz 1+unwirtschaftlich. <sub><wrap #abs_1_11 />[[law:sgb_5:106b#abs_1_11|11]]</sub>Das Nähere ist in den Vereinbarungen nach Absatz 1
 Satz 1 zu regeln. Satz 1 zu regeln.
  
-<sub><wrap #abs_1_10 />[[law:sgb_5:106b#abs_1_10|10]]</sub>(1b) Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs+<sub><wrap #abs_1_12 />[[law:sgb_5:106b#abs_1_12|12]]</sub>(1b) Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs
 oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung
 der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, ist die der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, ist die
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 Praxisbesonderheit zu berücksichtigen. Praxisbesonderheit zu berücksichtigen.
  
-<sub><wrap #abs_1_11 />[[law:sgb_5:106b#abs_1_11|11]]</sub>(1c) Die Verordnung eines Arzneimittels, das zum Zeitpunkt der+<sub><wrap #abs_1_13 />[[law:sgb_5:106b#abs_1_13|13]]</sub>(1c) Die Verordnung eines Arzneimittels, das zum Zeitpunkt der
 Verordnung auf der nach § 129 Absatz 2b Satz 1 erstellten Liste Verordnung auf der nach § 129 Absatz 2b Satz 1 erstellten Liste
 geführt wird, gilt als nicht unwirtschaftlich. geführt wird, gilt als nicht unwirtschaftlich.
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 <wrap #abs_5 /> <wrap #abs_5 />
-(5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_5:106b#abs_5_1|1]]</sub> § 130b Absatz 2 und § 130c Absatz 4 bleiben unberührt.+(5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_5:106b#abs_5_1|1]]</sub> § 130c Absatz 4 und § 130e Absatz 2 bleiben unberührt.