Zum Hauptinhalt springen

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

law:sgb_5:111 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:111 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 65: Zeile 65:
 (5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_5:111#abs_5_1|1]]</sub> Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden (5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_5:111#abs_5_1|1]]</sub> Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden
 zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge-
-oder Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. <sub><wrap #abs_5_2 />[[law:sgb_5:111#abs_5_2|2]]</sub>Für Vereinbarungen nach +oder Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. § 71 Absatz 1 bis 3 
-Satz 1 gilt § 71 nicht. <sub><wrap #abs_5_3 />[[law:sgb_5:111#abs_5_3|3]]</sub>Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe +gilt. <sub><wrap #abs_5_2 />[[law:sgb_5:111#abs_5_2|2]]</sub>Für tarifgebundene Einrichtungen darf bis zum 29. <sub><wrap #abs_5_3 />[[law:sgb_5:111#abs_5_3|3]]</sub>Juli 2028 
-tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach +abweichend von Satz 2 die Bezahlung von Gehältern oberhalb der 
-kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich +festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 
-abgelehnt werden. <sub><wrap #abs_5_4 />[[law:sgb_5:111#abs_5_4|4]]</sub>Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung +insoweit nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, als die 
-dieser Vergütungen nachzuweisen. <sub><wrap #abs_5_5 />[[law:sgb_5:111#abs_5_5|5]]</sub>Sofern der Deutsche Bundestag nach § +Überschreitung der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate 
-5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage +nach § 71 Absatz 3 50 Prozent des Unterschieds zwischen der 
-von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien +tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerung und der 
-die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch +festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 
-den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der +nicht übersteigt. <sub><wrap #abs_5_4 />[[law:sgb_5:111#abs_5_4|4]]</sub>Satz 3 gilt auch für entsprechende 
-Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. <sub><wrap #abs_5_6 />[[law:sgb_5:111#abs_5_6|6]]</sub>April 2023 endet, an +Vergütungssteigerungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. <sub><wrap #abs_5_5 />[[law:sgb_5:111#abs_5_5|5]]</sub>Auf 
-diese Sondersituation anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der+Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen 
 +nachzuweisen. <sub><wrap #abs_5_6 />[[law:sgb_5:111#abs_5_6|6]]</sub>Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 
 +des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler 
 +Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien die 
 +Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den 
 +Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststellung, 
 +spätestens jedoch mit Ablauf des 7. <sub><wrap #abs_5_7 />[[law:sgb_5:111#abs_5_7|7]]</sub>April 2023 endet, an diese 
 +Sondersituation anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der
 Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten.
-<sub><wrap #abs_5_7 />[[law:sgb_5:111#abs_5_7|7]]</sub>Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine+<sub><wrap #abs_5_8 />[[law:sgb_5:111#abs_5_8|8]]</sub>Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine
 Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen
 aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt
 auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach §
-111b festgesetzt. <sub><wrap #abs_5_8 />[[law:sgb_5:111#abs_5_8|8]]</sub>Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die +111b festgesetzt. <sub><wrap #abs_5_9 />[[law:sgb_5:111#abs_5_9|9]]</sub>Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die 
-Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.+Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. <sub><wrap #abs_5_10 />[[law:sgb_5:111#abs_5_10|10]]</sub>Der 
 +Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt dem Bundesministerium für 
 +Gesundheit bis zum 30. <sub><wrap #abs_5_11 />[[law:sgb_5:111#abs_5_11|11]]</sub>Juni 2028 einen Bericht über die Auswirkungen 
 +der Sätze 3 und 4 insbesondere auf die Höhe der vereinbarten 
 +Vergütungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen, die 
 +Entwicklung der Personalkosten und der tarifbedingten 
 +Vergütungssteigerungen im Verhältnis zur nach § 71 Absatz 3 
 +festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate, die 
 +wirtschaftliche Situation tarifgebundener Einrichtungen sowie die 
 +Auswirkungen auf die Versorgung der Versicherten vor. <sub><wrap #abs_5_12 />[[law:sgb_5:111#abs_5_12|12]]</sub>Das 
 +Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht dem Deutschen 
 +Bundestag zu.
  
 <wrap #abs_6 /> <wrap #abs_6 />