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| zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- | zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- | ||
| - | oder Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. < | + | oder Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. § 71 Absatz 1 bis 3 |
| - | Satz 1 gilt § 71 nicht. < | + | gilt. < |
| - | tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen | + | abweichend von Satz 2 die Bezahlung von Gehältern |
| - | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich | + | festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate |
| - | abgelehnt werden. < | + | insoweit |
| - | dieser Vergütungen nachzuweisen. < | + | Überschreitung der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate |
| - | 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage | + | nach § 71 Absatz 3 50 Prozent des Unterschieds zwischen der |
| - | von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien | + | tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerung und der |
| - | die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch | + | festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 |
| - | den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der | + | nicht übersteigt. < |
| - | Feststellung, | + | Vergütungssteigerungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. < |
| - | diese Sondersituation anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der | + | Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen |
| + | nachzuweisen. < | ||
| + | des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler | ||
| + | Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien die | ||
| + | Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den | ||
| + | Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststellung, | ||
| + | spätestens jedoch mit Ablauf des 7. < | ||
| + | Sondersituation anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der | ||
| Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. | Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. | ||
| - | < | + | < |
| Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen | Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen | ||
| aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt | aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt | ||
| auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § | auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § | ||
| - | 111b festgesetzt. < | + | 111b festgesetzt. < |
| - | Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. | + | Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. < |
| + | Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt dem Bundesministerium für | ||
| + | Gesundheit bis zum 30. < | ||
| + | der Sätze 3 und 4 insbesondere auf die Höhe der vereinbarten | ||
| + | Vergütungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen, | ||
| + | Entwicklung der Personalkosten und der tarifbedingten | ||
| + | Vergütungssteigerungen im Verhältnis zur nach § 71 Absatz 3 | ||
| + | festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate, | ||
| + | wirtschaftliche Situation tarifgebundener Einrichtungen sowie die | ||
| + | Auswirkungen auf die Versorgung der Versicherten vor. < | ||
| + | Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht dem Deutschen | ||
| + | Bundestag zu. | ||
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